Verordnungen in Psychotherapiepraxen: das KBV-Serviceheft 2026 im Überblick
Ergotherapie, Soziotherapie, häusliche Krankenpflege, Reha, Krankenhausbehandlung, Krankenbeförderung und DiGA. Was Psychologische Psychotherapeut:innen und KJP laut aktualisiertem KBV-Serviceheft verordnen dürfen, mit Formularen und Rechtsgrundlagen.

Die kurze Antwort
Psychologische Psychotherapeut:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen dürfen sieben Leistungsarten verordnen: Ergotherapie, psychiatrische häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, medizinische Rehabilitation, Krankenhausbehandlung, Krankenbeförderung und digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Grundlage ist § 73 Abs. 2 SGB V, konkretisiert durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Für DiGA ist seit Januar 2026 zusätzlich zur Papierverordnung eine elektronische Verordnung möglich, sofern die Praxis an die Telematikinfrastruktur angebunden ist (KBV, PraxisWissen, Stand Mai 2026). Stand dieses Beitrags: 25. August 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Leistung | Formular | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ergotherapie | Formular 13 | Heilmittel-Richtlinie, § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V |
| Psychiatrische häusliche Krankenpflege | Formular 12 | Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, § 73 Abs. 2 Nr. 8 SGB V |
| Soziotherapie | Formular 26 (Verordnung), Formular 27 (Betreuungsplan) | Soziotherapie-Richtlinie, § 73 Abs. 2 Nr. 12 SGB V |
| Medizinische Rehabilitation | Formular 61 | Rehabilitations-Richtlinie, § 73 Abs. 2 Nr. 5 SGB V |
| Krankenhausbehandlung | Formular 2 | Krankenhauseinweisungs-Richtlinie, § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V |
| Krankenbeförderung | Formular 4 | Krankentransport-Richtlinie, § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V |
| DiGA | Formular 16 oder elektronisch über das Praxisverwaltungssystem | § 33a SGB V |
Quelle: KBV, PraxisWissen "Verordnungen in Psychotherapiepraxen", Stand Mai 2026, § 73 Abs. 2 SGB V. Alle Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind unter g-ba.de, Richtlinien zu veranlassten Leistungen veröffentlicht.
Was ist die rechtliche Grundlage für Verordnungen durch Psychotherapeut:innen?
Die vertragsärztliche Versorgung, zu der Verordnungen zählen, regelt § 73 Abs. 2 SGB V. Für Psychotherapeut:innen gelten davon nur bestimmte Nummern. Sie dürfen laut Gesetz Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation (Nr. 5), Ergotherapie, Krankentransporte und Krankenhausbehandlung (Nr. 7), digitale Gesundheitsanwendungen (Nr. 7a), psychiatrische häusliche Krankenpflege (Nr. 8) sowie Soziotherapie (Nr. 12) verordnen.
Das Psychotherapeutengesetz regelt die Berufsqualifikation, nicht die Verordnungsbefugnisse selbst. Diese wurden erst mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz schrittweise auf Psychotherapeut:innen ausgeweitet. Seit 2018 dürfen sie Soziotherapie, medizinische Rehabilitation, Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung veranlassen, wenn bestimmte psychische Erkrankungen vorliegen. Die genauen Indikationen legt jeweils eine eigene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) fest (KBV, PraxisWissen, S. 3).
Für alle Verordnungen gilt zusätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V. Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Krankenkassen können dies im Einzelfall prüfen.
Wie verordnen Sie Ergotherapie bei psychischen Erkrankungen?
Ergotherapie gehört zu den Heilmitteln und ist in der Heilmittel-Richtlinie des G-BA geregelt. Verordnungsfähig ist sie bei psychischen Erkrankungen sowie bei bestimmten Erkrankungen des zentralen Nervensystems und Entwicklungsstörungen, nicht bei jeder Diagnose (KBV, PraxisWissen, S. 11). Relevant sind die Diagnosegruppen PS1 bis PS3 der Psychotherapie-Richtlinie und die Gruppen PS4 sowie EN1 der neuropsychologischen Therapie.
Verordnungsfähige Heilmittel sind je nach Diagnosegruppe die psychisch-funktionelle Behandlung, die motorisch-funktionelle Behandlung, Hirnleistungstraining beziehungsweise neuropsychologisch orientierte Behandlung sowie die sensomotorisch-perzeptive Behandlung. Bei allen übrigen Diagnosen des ICD-10-Kapitels V ist eine Verordnung ebenfalls möglich. Dann muss der behandelnde Arzt informiert werden, und die Verordnung ist bei Bedarf mit ihm abzustimmen. Genutzt wird Formular 13, auf dem Sie "Ergotherapie" ankreuzen. Anschließend geben Sie die behandlungsrelevanten Diagnosen als ICD-10-Code an und bestimmen das Heilmittel sowie Dauer und Häufigkeit der Behandlungen.
Wann dürfen Sie psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen?
Die psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP) unterstützt schwer psychisch erkrankte Patient:innen mit praktischer Anleitung im Alltag, damit ein Krankenhausaufenthalt vermieden wird. Verordnungsfähig ist sie bei Diagnosen wie Demenzen, Schizophrenie, Depressionen, bipolaren Störungen sowie Angst- oder Zwangsstörungen, die in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie unter Nummer 27a gelistet sind. Bei diesen Diagnosen ist ein GAF-Wert von 50 oder niedriger Voraussetzung, bei allen anderen Diagnosen des ICD-10-Bereichs F00 bis F99 muss der GAF-Wert 40 oder niedriger sein (KBV, PraxisWissen, S. 13).
Verordnet wird auf Formular 12, dem ein Behandlungsplan mit Indikation, Fähigkeitsstörungen, Behandlungsziel sowie Maßnahmen, Dauer und Frequenz beizufügen ist. Eine Verordnung über bis zu vier Monate braucht keine gesonderte Begründung. Bei längerer Dauer begründen Sie die Notwendigkeit und die zu erwartende Verbesserung des Zustands. Psychotherapie und pHKP können parallel stattfinden, ebenso Soziotherapie und pHKP, wenn sich die Leistungen inhaltlich ergänzen und beide Behandlungspläne dies begründen.
Die Verordnung selbst wird vergütet. Die Erstverordnung rechnen Sie über die GOP 01422 ab, einmal im Behandlungsfall, bewertet mit 149 Punkten. Die Folgeverordnung läuft über die GOP 01424, höchstens zweimal im Behandlungsfall, bewertet mit 154 Punkten. Das entspricht rund 18,98 beziehungsweise 19,62 Euro, Stand Anfang 2026 laut KBV. Die Euro-Beträge folgen dem Punktwert und ändern sich mit ihm.
Wie funktioniert die Verordnung von Soziotherapie?
Anders als die übrigen Leistungsarten setzt Soziotherapie eine vorherige Genehmigung Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) voraus. Ohne diese Genehmigung dürfen Sie Soziotherapie nicht verordnen und können an Kolleg:innen mit Genehmigung überweisen (KBV, PraxisWissen, S. 15). Beantragt wird sie mit dem "Antrag auf Abrechnungsgenehmigung zur Verordnung von Soziotherapie" bei Ihrer KV. Darin geben Sie unter anderem an, mit welchen Einrichtungen Sie kooperieren, etwa gemeindepsychiatrischen Verbünden.
Anspruch haben gesetzlich versicherte Patient:innen ab 18 Jahren. In der Regelversorgung ist Soziotherapie bei schizophrenem Formenkreis (ICD-10 F20 bis F20.6, F21, F22, F24, F25) oder affektiven Störungen mit psychotischen Symptomen (F31.5, F32.3, F33.3) indiziert. Voraussetzung ist ein GAF-Wert von 40, der nicht über 50 gehen darf. Die Soziotherapie-Richtlinie enthält zusätzlich eine Öffnungsklausel für begründete Einzelfälle im gesamten ICD-10-Kapitel V, wenn der GAF-Wert 40 oder niedriger ist. Dann muss zusätzlich mindestens eine der in der Richtlinie genannten Fallkonstellationen zutreffen. Dazu zählen relevante Co-Morbiditäten, eine stark eingeschränkte Wegefähigkeit oder die eingeschränkte Fähigkeit, ärztliche und ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen.
Verordnet wird auf Formular 26, auf dem Sie unter anderem den Schweregrad nach der GAF-Skala angeben. Den soziotherapeutischen Betreuungsplan auf Formular 27 erstellt in der Regel der Soziotherapeut. Er stimmt ihn mit Ihnen und der Patient:in ab, alle Beteiligten unterschreiben. Die Krankenkasse muss die Leistung vorab genehmigen und braucht dafür das Original der Verordnung samt Betreuungsplan spätestens am dritten Arbeitstag nach der Ausstellung. Pro Patient:in stehen insgesamt 120 Stunden innerhalb von höchstens drei Jahren zur Verfügung, abgerufen in Schritten von maximal 30 Stunden je Verordnung. Danach ist bei derselben Erkrankung erneut eine Verordnung möglich.
Auch hier gibt es eine Vergütung. Die Erstverordnung rechnen Sie über die GOP 30810 ab, die Folgeverordnung über die GOP 30811. Beide sind mit 168 Punkten bewertet, das sind rund 21,40 Euro, Stand Anfang 2026 laut KBV. Abgedeckt sind damit auch Aufgaben rund um die Verordnung, etwa die Unterstützung bei der Auswahl des Soziotherapeuten und die Mitwirkung am Betreuungsplan.
Wann können Sie medizinische Rehabilitation verordnen?
Medizinische Rehabilitation dürfen Sie nur zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen (KBV, PraxisWissen, S. 18). Zuständig sind die Krankenkassen in der Regel für Rentner:innen sowie für Mutter- und Vater-Kind-Leistungen. Für Menschen im Erwerbsleben ist grundsätzlich die Rentenversicherung zuständig. Verordnungsfähig sind die psychosomatische Rehabilitation und die Rehabilitation für psychisch Kranke.
Ohne gesonderte Abstimmung mit dem Arzt verordnen Sie, wenn eine Indikation nach § 27 der Psychotherapie-Richtlinie vorliegt, etwa depressive Episoden, Angststörungen oder nichtorganische Schlafstörungen, oder eine Indikation der neuropsychologischen Therapie. Bei allen weiteren Indikationen des ICD-10-Kapitels V stimmen Sie sich mit dem behandelnden Arzt ab, um somatische Ursachen abzuklären. Für das Formular brauchen Sie zusätzlich ärztliche Angaben, etwa zu weiteren rehabilitationsrelevanten Diagnosen sowie zur Arznei- und Heilmitteltherapie. Liegen sie nicht vor, holen Sie die Befunde ein.
Genutzt wird Formular 61. Teil A klärt, ob die Krankenkasse oder die Rentenversicherung zuständig ist. Teil B bis E enthält auf vier Seiten die vollständige Beantragung mit Rehabilitationsbegründung, Fähigkeitsstörungen und Rehabilitationszielen. Für das Ausfüllen sind Kenntnisse der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) erforderlich. Eine Genehmigung Ihrer KV ist nicht nötig, wohl aber die Zustimmung der Krankenkasse zur Reha selbst. Für das Ausstellen der Verordnung rechnen Sie die GOP 01611 ab, bewertet mit 315 Punkten und damit 40,13 Euro, Stand Anfang 2026 laut KBV. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär zu festen Preisen.
Wie verordnen Sie eine Krankenhausbehandlung?
Jede:r Vertragspsychotherapeut:in darf eine Krankenhausbehandlung verordnen, wenn eine Patient:in aufgrund einer psychischen Erkrankung stationär behandelt werden muss. Zuvor gilt der Grundsatz ambulant vor stationär: Alle ambulanten Behandlungsalternativen müssen geprüft sein, wie es die Krankenhauseinweisungs-Richtlinie des G-BA vorschreibt (KBV, PraxisWissen, S. 20). Eine KV-Genehmigung ist nicht erforderlich.
Verordnungsfähig ist eine Krankenhausbehandlung bei Indikationen nach § 27 der Psychotherapie-Richtlinie sowie der neuropsychologischen Therapie, bei allen übrigen Diagnosen des ICD-10-Kapitels V nur nach Abstimmung mit dem behandelnden Arzt. Genutzt wird Formular 2. Darauf dokumentieren Sie die Diagnose, die die stationäre Behandlung begründet, und in geeigneten Fällen die beiden nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser. Formularteil 2a erhält die Patient:in zur Vorlage bei der Krankenkasse, Formularteil 2b geht mit Untersuchungsergebnissen und bisherigen Behandlungsmaßnahmen an die Krankenhausärzt:innen. Überweisungen zur ambulanten Behandlung in einem Krankenhaus dürfen Sie nur in einem Ausnahmefall ausstellen: um vor Aufnahme einer Psychotherapie somatische Ursachen abzuklären, über Formular 7.
Wann dürfen Sie eine Krankenbeförderung verordnen?
Eine Krankenbeförderung darf nur verordnet werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Leistung zwingend notwendig ist (KBV, PraxisWissen, S. 22). Verordnet wird auf Formular 4 mit Grund, Beförderungsmittel und Weg der Fahrt, grundsätzlich vor der Beförderung. Eine KV-Genehmigung brauchen Sie nicht.
Haben Sie eine Krankenhausbehandlung verordnet, dürfen Sie derselben Patient:in auch die Fahrt zur stationären Behandlung verordnen, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht selbst fahren kann. Eine Genehmigung der Krankenkasse ist dafür nicht nötig. Fahrten zur ambulanten Behandlung sind dagegen nur in Ausnahmefällen verordnungsfähig, etwa bei einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H oder bei Pflegegrad 4 oder 5. Bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen.
Unterschieden wird zwischen dem Krankentransport mit medizinisch-fachlicher Betreuung oder besonderer Fahrzeugausstattung und der Krankenfahrt ohne solche Betreuung, etwa mit Taxi, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Privatfahrzeug. Nur für öffentliche Verkehrsmittel und Privatfahrzeug ist keine Verordnung nötig, die Kosten übernimmt die Krankenkasse dann auf Antrag. Für Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen stellen Sie keine Verordnung aus, sondern verweisen die Patient:in direkt an die zuständige Krankenkasse.
Was ändert sich bei der Verordnung von DiGA?
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Medizinprodukte niedriger und höherer Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht, etwa Apps bei Depression, Panikattacken oder Angststörungen. Rechtsgrundlage ist § 33a SGB V; eine eigene G-BA-Richtlinie gibt es dafür nicht (KBV, PraxisWissen, S. 3). Jede Vertragspsychotherapiepraxis darf DiGA verordnen, eine gesonderte Genehmigung der KV ist nicht erforderlich. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse nur, wenn das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die DiGA geprüft und ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen hat.
Versicherte können eine DiGA entweder über Ihre Verordnung erhalten oder direkt bei ihrer Krankenkasse beantragen und dabei den Nachweis einer psychotherapeutisch bestätigten Indikation vorlegen. Auf der Verordnung müssen Bezeichnung der DiGA und Pharmazentralnummer (PZN) stehen, beide sind im DiGA-Verzeichnis unter "Informationen für Fachkreise" hinterlegt. Für Versicherte fällt keine gesetzliche Zuzahlung an. Wichtig ist das Kooperationsverbot: Vereinbarungen mit Herstellern, in denen eine Zuweisung oder Übermittlung von DiGA-Verordnungen geregelt wird, sind gesetzlich untersagt, auch wenn sie über Vermittlungsdienste in einer Videosprechstunde laufen.
Neu seit Januar 2026 ist die elektronische Verordnung als zusätzliche Option zur bisherigen Papierverordnung auf Formular 16 (KBV, PraxisWissen, S. 9). Sie ist freiwillig, nicht verpflichtend, und setzt voraus, dass Ihre Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden ist: elektronischer Psychotherapeutenausweis, Konnektor oder TI-Gateway, eHealth-Kartenterminal und Praxisausweis. Bei technischen Störungen wie einem TI-Ausfall bleibt die Verordnung auf Formular 16 weiterhin möglich. Andere Verordnungsarten aus diesem Beitrag sind bislang ausschließlich papiergebunden, eine flächendeckende elektronische Verordnung für alle sieben Leistungen gibt es noch nicht. Wie KI-gestützte Anwendungen und DiGA sich rechtlich unterscheiden, ordnet der Beitrag KI in der Therapie: Was ist erlaubt und was nicht? ein.
Bei elektronischer Verordnung sollten Sie Patient:innen einen Patientenausdruck mitgeben, es sei denn, sie lösen die Verordnung über die E-Rezept-App der gematik oder ihrer Krankenkasse ein. Praxen, die DiGA über ihr Praxisverwaltungssystem verordnen, benötigen dafür vom KBV zertifizierte Software, sowohl für die Bedruckung von Formular 16 als auch für die elektronische Ausstellung.
Welche Zuzahlung leisten Patient:innen?
Bei sechs der sieben Leistungsarten beteiligen sich gesetzlich versicherte Patient:innen an den Kosten, nur bei DiGA fällt keine gesetzliche Zuzahlung an (KBV, PraxisWissen, S. 5). Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von fast allen Zuzahlungen befreit, für Fahrkosten gilt diese Befreiung nicht. Insgesamt sind Zuzahlungen nur bis zur finanziellen Belastungsgrenze zu leisten: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken 1 Prozent.
| Leistung | Zuzahlung der Patient:in |
|---|---|
| Ergotherapie | 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung |
| Psychiatrische häusliche Krankenpflege | 10 Prozent je Kalendertag, an dem die Leistung stattfindet, mindestens 5 und höchstens 10 Euro |
| Soziotherapie | 10 Prozent je Kalendertag, an dem die Leistung stattfindet, mindestens 5 und höchstens 10 Euro |
| Medizinische Rehabilitation | 10 Euro je Kalendertag |
| Krankenhausbehandlung | 10 Euro je Kalendertag, höchstens 28 Tage im Kalenderjahr |
| Krankenbeförderung | 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro |
| DiGA | keine gesetzliche Zuzahlung |
Praxis-Checkliste: Verordnungen richtig ausstellen
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Formular prüfen: Jede Leistungsart hat ein eigenes Formular, von Formular 2 für Krankenhausbehandlung bis Formular 61 für Rehabilitation. Das Praxisverwaltungssystem hält die aktuellen Vorlagen bereit.
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Voraussetzungen dokumentieren: Diagnose, gegebenenfalls GAF-Wert und bei Soziotherapie die KV-Genehmigung gehören vor die Verordnung, nicht danach.
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Wirtschaftlichkeit begründen: Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Bei Prüfungen der Krankenkasse zählt eine nachvollziehbare Begründung im Einzelfall.
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Fristen im Blick behalten: pHKP bis zu vier Monate ohne Zusatzbegründung, Soziotherapie mit einem Kontingent von 120 Stunden in drei Jahren, Krankenhausbehandlung bis zum Abschluss des Behandlungsfalls.
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Abstimmung mit dem behandelnden Arzt: Bei vielen Diagnosen außerhalb der Kernindikationen ist eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt vorgeschrieben, nicht optional.
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Vergütung nicht vergessen: Für pHKP, Soziotherapie und Reha gibt es eigene Gebührenordnungspositionen (01422 und 01424, 30810 und 30811, 01611). Wer sie nicht ansetzt, arbeitet unbezahlt.
Wer diese Punkte pro Verordnung strukturiert festhält, reduziert das Risiko von Rückfragen der Krankenkasse. Eine Praxissoftware, die Formular, Diagnose und Begründung pro Verordnung nachvollziehbar dokumentiert, unterstützt genau das. In der Therapiedokumentation gehören Verordnungen und ihre Begründung ohnehin zu den fachlich wesentlichen Inhalten der Akte. Werkzeuge wie clarathy bilden diese Dokumentation strukturiert ab.
Fazit
Das aktualisierte KBV-Serviceheft bestätigt: Der Verordnungsspielraum für Psychologische Psychotherapeut:innen und KJP ist breiter, als viele in der eigenen Ausbildung gelernt haben. Sieben Leistungsarten stehen offen, jede mit eigenem Formular, eigener Richtlinie und eigenen Indikationsvoraussetzungen. Neu ist vor allem das DiGA-Kapitel mit der seit Januar 2026 möglichen elektronischen Verordnung, die aber freiwillig bleibt und eine TI-Anbindung voraussetzt. Wer die Formulare, GAF-Werte und Fristen der jeweiligen Leistung kennt, verordnet sicherer und spart sich Rückfragen der Krankenkassen. Wie sich die damit verbundene Dokumentation zeitlich in den Praxisalltag einordnet, beschreibt der Beitrag Therapiedokumentation: Pflicht, Umfang und wie viel Zeit sie wirklich kostet.
Häufige Fragen
Dürfen Psychologische Psychotherapeut:innen Medikamente verordnen?
Nein. Die Verordnungsbefugnis von Psychotherapeut:innen nach § 73 Abs. 2 SGB V umfasst keine Arzneimittel. Sie beschränkt sich auf Ergotherapie, psychiatrische häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, medizinische Rehabilitation, Krankenhausbehandlung, Krankenbeförderung und DiGA.
Brauche ich für jede Verordnung eine Genehmigung meiner KV?
Nein, nur für Soziotherapie. Dafür benötigen Sie eine Genehmigung Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, die Sie mit dem "Antrag auf Abrechnungsgenehmigung zur Verordnung von Soziotherapie" beantragen. Für die übrigen sechs Leistungsarten ist keine KV-Genehmigung erforderlich, wohl aber teilweise eine Genehmigung der Krankenkasse für die Leistung selbst.
Kann ich DiGA schon vollständig elektronisch verordnen?
Teilweise. Seit Januar 2026 ist die elektronische Verordnung von DiGA freiwillig möglich, wenn Ihre Praxis an die Telematikinfrastruktur angebunden ist. Die Papierverordnung auf Formular 16 bleibt parallel bestehen und ist bei technischen Störungen weiterhin nutzbar.
Was passiert, wenn eine Verordnung nicht wirtschaftlich ist?
Krankenkassen können bei begründeten Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit Prüfanträge stellen. Grundlage ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V. Auf Leistungen, die unwirtschaftlich und nicht notwendig sind, haben gesetzlich Versicherte im Übrigen keinen Anspruch. Diese Verordnungen können in Wirtschaftlichkeitsprüfungen einbezogen werden, wenn die Kasse Zweifel am Verordnungsverhalten insgesamt hat.
Gilt der GAF-Wert bei jeder Leistungsart gleich?
Nein. Bei psychiatrischer häuslicher Krankenpflege liegt die Schwelle bei den Regeldiagnosen bei einem GAF-Wert von 50 oder niedriger, bei allen anderen Diagnosen bei 40 oder niedriger. Bei Soziotherapie liegt der Orientierungswert in der Regelversorgung bei 40 und darf nicht über 50 gehen, in begründeten Einzelfällen gilt ebenfalls 40 oder niedriger.


