Bürokratieabbau in Psychotherapiepraxen: was kommt 2027 wirklich?
Das BMG kündigt Bürokratieabbau an, die KBV fordert mehr. Konsiliarbericht, Antragsverfahren und Prüfgrenzen im Überblick, sortiert nach beschlossen, angekündigt und Forderung.

Beschlossen ist bisher genau eine Entlastung: Ab 1. Januar 2027 entfällt der Konsiliarbericht bei ärztlicher Überweisung und nach einer Klinikempfehlung. Angekündigt, aber ohne Termin, sind ein digitales Antrags- und Genehmigungsverfahren und eine Geringfügigkeitsgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Die KBV nennt die Maßnahmen richtig, aber nicht ausreichend, und fordert in einem 23-Punkte-Katalog mehr. Stand dieses Beitrags: 25. August 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was hat das BMG zum Bürokratieabbau angekündigt?
Das Bundesgesundheitsministerium hat nach Darstellung der KBV bislang drei der 23 Vorschläge aus deren Katalog aufgegriffen. Das sind eine Geringfügigkeitsgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die Digitalisierung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für psychotherapeutische Leistungen und die teilweise Abschaffung des Konsiliarberichts Psychotherapie (KBV, 20.08.2026).
Diese drei Punkte stehen nicht auf derselben Stufe. Der Wegfall des Konsiliarberichts ist mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bereits beschlossen. Die beiden anderen sind Vorhaben ohne veröffentlichten Termin. Die KBV bewertet die Schritte insgesamt als richtig, aber nicht ausreichend (KBV, 20.08.2026). Auch die Geringfügigkeitsgrenze betrifft nicht nur Psychotherapiepraxen, sondern Wirtschaftlichkeitsprüfungen allgemein.
Eingebettet ist das in ein größeres Paket. Gesundheitsministerin Nina Warken hatte bereits am 7. Juli 2026 in einem Spitzengespräch mit zentralen Verbänden des Gesundheitswesens ein Maßnahmenpaket zum Bürokratieabbau vorgestellt (BMG, 07.07.2026). Darin genannt werden unter anderem das bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Pflege-Entbürokratisierungsgesetz und das Apothekenversorgungsgesetz vom 2. Juli 2026 (BMG, 07.07.2026). Seit dem 29. Juli 2026 führt Carsten Linnemann das Ministerium (BMG, Leitung des Hauses). Psychotherapiepraxen nennt diese Meldung nicht gesondert. Die psychotherapiebezogenen Punkte hat erst die KBV in ihrer Bewertung vom August 2026 zusammengetragen.
Zum selben Paket gehört der Entwurf des Gesetzes für Daten und Digitale Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG). Nach Angabe des BMG soll er den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um rund 445 Millionen Euro senken. Tragend seien dabei drei Maßnahmen: elektronische Kommunikation, die Einführung der elektronischen Überweisung und Schnittstellen in Praxisverwaltungssysteme für abrechnungsrelevante Daten (BMG, 07.07.2026). Das GeDIG ist bislang ein Entwurf. Die elektronische Überweisung ist zugleich der Punkt, vor dem die KBV weiter unten in diesem Beitrag warnt.
Was bedeutet der Wegfall des Konsiliarberichts für meine Praxis?
Der ärztliche Konsiliarbericht vor Beginn einer Psychotherapie ist künftig in zwei Fällen entbehrlich. Erstens bei vertragsärztlicher Überweisung zur psychotherapeutischen Behandlung, zweitens auf Empfehlung eines Krankenhauses im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Krankenhausbehandlung (BMG, 10.07.2026). Die KBV nennt als Stichtag den 1. Januar 2027 und präzisiert den zweiten Fall dahingehend, dass die ambulante Behandlung im Entlassbrief empfohlen wird (KBV, 20.08.2026).
Die Regelung steht im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat (BMG, 10.07.2026) und das laut KBV am 30. Juli 2026 in Kraft getreten ist (KBV, 30.07.2026). Das Gesetz gilt also bereits, die Konsiliarbericht-Ausnahme greift nach Darstellung der KBV erst ab 2027.
Wichtig ist die Einschränkung: Der Konsiliarbericht fällt nicht generell weg. Ohne Überweisung oder Klinikempfehlung bleibt er Pflicht, wie bisher auch. Die genaue formularseitige Umsetzung ab 2027, etwa wie der Ausnahmefall im Antragsverfahren dokumentiert wird, war bis zum Stand dieses Beitrags nicht veröffentlicht. Verlassen Sie sich für die konkrete Umsetzung auf die Mitteilungen Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, sobald diese vorliegen.
Wird das Antrags- und Genehmigungsverfahren wirklich digitalisiert?
Für das Antrags- und Genehmigungsverfahren psychotherapeutischer Leistungen hat das BMG eine Digitalisierung angekündigt (KBV, 20.08.2026). Ein Umsetzungsdatum oder eine technische Spezifikation lagen bis zum Stand dieses Beitrags nicht vor. Für die Praxisplanung heißt das: Das Verfahren läuft vorerst wie gewohnt weiter, die PTV-Formulare eingeschlossen. Knüpfen Sie noch keine Anschaffungen oder Prozessänderungen an eine angekündigte, aber noch nicht spezifizierte Digitalisierung.
Was steht im 23-Punkte-Katalog der KBV?
Die KBV geht mit ihrem 23-Punkte-Katalog deutlich weiter. Bei einer Umsetzung aller 23 Vorschläge könnten nach ihrer Rechnung jährlich circa 400 Millionen Euro eingespart und rund acht Arbeitstage à zehn Stunden pro Praxis frei werden (KBV, 20.08.2026). Das ist eine Berechnung der KBV für den Fall vollständiger Umsetzung, keine amtliche Schätzung und keine Zusage. Wie die Zahl im Einzelnen zustande kommt, legt die Meldung nicht offen.
Konkret fordert die KBV spürbar weniger Anfragen von Krankenkassen, Medizinischem Dienst und Sozial- oder Versorgungsämtern. Es sollten keine Informationen abgefragt werden, die den anfragenden Stellen bereits vorliegen, und Fragebögen sollten einheitlich und digital ausfüllbar sein (KBV, 20.08.2026).
Der zweite Block betrifft die Prüfverfahren. Die KBV verlangt eine Aufwandsentschädigung der Kassen bei unzulässigen oder unbegründeten Prüfanträgen, eine Bagatellgrenze auch für Abrechnungsprüfungen und den Grundsatz Beratung vor Regress bei Einzelfallprüfungen. Den bislang vereinbarten Wert von 30 Euro für Prüfungen der Krankenkassen hält sie für deutlich zu niedrig (KBV, 20.08.2026).
Die Geringfügigkeitsgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen fordert die KBV nach eigener Aussage seit Jahren und beziffert sie auf 300 Euro. Dass sie nun kommen soll, wertet die KBV entsprechend als Erfolg. Ein Betrag ist damit allerdings noch nicht gesetzlich festgeschrieben, die 300 Euro sind die Zahl der KBV.
Diese Forderungen sind eine Position der Selbstverwaltung, kein Gesetz. Ob und wann der Gesetzgeber sie aufgreift, ist offen. Praxen tun gut daran, die Forderungen von den bereits angekündigten oder beschlossenen Maßnahmen sauber zu trennen, damit keine falschen Erwartungen an die eigene Praxisplanung entstehen.
Wo warnt die KBV vor neuer Bürokratie?
Die KBV verbindet ihre Zustimmung zu den BMG-Maßnahmen mit einer klaren Warnung. Die elektronische Überweisung (eÜberweisung) dürfe nicht dazu genutzt werden, eine umfassende Dokumentation des gesamten Terminvergabe- und Vermittlungsgeschehens einzuführen. Diese führe ohne erkennbaren Mehrwert für die Versorgung nur zu zusätzlicher Bürokratie und schmälere die Zeit für die Behandlung (KBV, 20.08.2026).
Bei der Qualitätssicherung fällt das Urteil differenzierter aus. Die verbindliche Nutzung der Telematikinfrastruktur für Dokumentationen und Nachweise zur Qualitätssicherung hält die KBV ausdrücklich für sinnvoll. Sie hält die Optimierung der Übermittlungswege allein aber nicht für ausreichend: Auch Aufwand und Nutzen der QS-Verfahren selbst müssten auf den Prüfstand (KBV, 20.08.2026).
Für Ihre Praxis heißt das: Wo neue digitale Meldewege eingeführt werden, lohnt sich ein Blick darauf, ob damit tatsächlich Aufwand wegfällt oder nur verlagert wird.
Überblick: beschlossen, angekündigt, KBV-Forderung
| Maßnahme | Status | Quelle |
|---|---|---|
| Konsiliarbericht entfällt bei Überweisung oder Klinikempfehlung | beschlossen; Stichtag 1.1.2027 laut KBV | BMG, 10.07.2026; KBV, 20.08.2026 |
| Digitalisierung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens Psychotherapie | angekündigt, ohne Termin | KBV, 20.08.2026 |
| Geringfügigkeitsgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen, von der KBV mit 300 Euro beziffert | angekündigt, ohne Termin und ohne festgeschriebenen Betrag | KBV, 20.08.2026 |
| Bagatellgrenze auch bei Abrechnungsprüfungen | KBV-Forderung | KBV, 20.08.2026 |
| Grundsatz Beratung vor Regress bei Einzelfallprüfungen | KBV-Forderung | KBV, 20.08.2026 |
| Aufwandsentschädigung bei unbegründeten Prüfanträgen | KBV-Forderung | KBV, 20.08.2026 |
Checkliste: welche Prozesse sollten Sie beobachten?
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Konsiliarbericht: Gilt die Ausnahme für Ihre üblichen Zuweisungswege, und wie dokumentieren Sie den Wegfall korrekt?
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PTV- und Antragsverfahren: Bleibt das Verfahren vorerst analog, oder kündigt Ihre Kassenärztliche Vereinigung eine digitale Variante an?
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Kassen- und MD-Anfragen: Werden Anfragen tatsächlich weniger, oder verschieben sie sich nur zeitlich?
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Prüfverfahren: Wird die angekündigte Geringfügigkeitsgrenze auch auf Abrechnungsprüfungen ausgeweitet, wie von der KBV gefordert?
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eÜberweisung und QS-Dokumentation: Entsteht rund um die eÜberweisung eine neue Dokumentationspflicht zur Terminvergabe, vor der die KBV warnt? Wird die QS-Übermittlung über die Telematikinfrastruktur für Sie einfacher oder nur anders?
Wie geht es jetzt weiter?
Von den drei aufgegriffenen Maßnahmen ist bislang nur der Wegfall des Konsiliarberichts geltendes Recht. Die Digitalisierung des Antragsverfahrens und die Geringfügigkeitsgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen brauchen noch eine gesetzliche oder untergesetzliche Umsetzung. Einen Zeitplan dafür nennt die KBV-Meldung nicht (KBV, 20.08.2026).
Sobald konkrete Spezifikationen für ein digitales Antragsverfahren veröffentlicht werden, etwa Schnittstellen für Praxisverwaltungssysteme, lohnt sich ein zweiter Blick. Bis dahin lassen sich aus den Ankündigungen keine belastbaren technischen Anforderungen an die eigene Praxissoftware ableiten. Auch das GeDIG, das Schnittstellen für abrechnungsrelevante Daten vorsieht, ist bisher nur ein Entwurf (BMG, 07.07.2026).
Was bedeutet das für Ihre Praxisorganisation?
Unabhängig davon, wie viele der angekündigten Erleichterungen tatsächlich kommen, bleibt ein Punkt bestehen. Klare, digitale Abläufe für Anträge und Nachweise nehmen einer Praxis einen Teil der Handarbeit ab, ganz gleich, welche gesetzliche Regelung am Ende greift.
In eigener Sache: clarathy ist unsere Praxissoftware für Psychotherapeut:innen und setzt an genau dieser Stelle an, bei Dokumentation und Nachweisführung. Was sich am Konsiliarbericht oder am Antragsverfahren ändert, entscheidet allerdings der Gesetzgeber, nicht die Software. Wie viel Zeit strukturierte Dokumentation aktuell kostet, ordnet unser Überblick zur Dokumentationspflicht ein.
Fazit
Der Bürokratieabbau für Psychotherapiepraxen hat begonnen, ist aber noch nicht umgesetzt. Beschlossen ist der Wegfall des Konsiliarberichts bei Überweisung oder Klinikempfehlung (BMG, 10.07.2026), nach Angabe der KBV ab 1. Januar 2027. Angekündigt, aber ohne Termin, sind die Digitalisierung des Antragsverfahrens und die Geringfügigkeitsgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen (KBV, 20.08.2026).
Die KBV fordert mit ihrem 23-Punkte-Katalog deutlich mehr und rechnet bei vollständiger Umsetzung mit circa 400 Millionen Euro jährlich und rund acht Arbeitstagen à zehn Stunden pro Praxis (KBV, 20.08.2026). Zugleich warnt sie vor neuer Dokumentationsbürokratie rund um die eÜberweisung. Unterscheiden Sie für Ihre Praxis zwischen diesen drei Ebenen und verfolgen Sie die tatsächliche Umsetzung, statt sich auf Ankündigungen zu verlassen.
Häufige Fragen
Entfällt der Konsiliarbericht für alle Psychotherapien ab 2027?
Nein. Der Konsiliarbericht entfällt nur, wenn die Behandlung auf vertragsärztliche Überweisung erfolgt oder wenn ein Krankenhaus sie im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Krankenhausbehandlung empfiehlt (BMG, 10.07.2026). In allen anderen Fällen bleibt er verpflichtend. Die KBV bezieht die Empfehlung ausdrücklich auf den Entlassbrief (KBV, 20.08.2026).
Ab wann gilt der Wegfall des Konsiliarberichts?
Die Regelung im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gilt ab 1. Januar 2027, wie die KBV im August 2026 bestätigt (KBV, 20.08.2026). Das Gesetz selbst ist bereits am 30. Juli 2026 in Kraft getreten (KBV, 30.07.2026).
Wird das PTV-Antragsverfahren schon 2027 digital?
Dazu ist bislang kein Datum veröffentlicht. Die KBV führt die Digitalisierung als Vorschlag, den das BMG aufgegriffen hat, anders als beim Konsiliarbericht ohne Verweis auf ein beschlossenes Gesetz (KBV, 20.08.2026). Verlassen Sie sich für die Praxisplanung vorerst auf das bestehende Verfahren.
Was fordert die KBV über die BMG-Maßnahmen hinaus?
Die KBV fordert in einem 23-Punkte-Katalog unter anderem eine Bagatellgrenze bei Abrechnungsprüfungen, weniger Anfragen von Kassen und Behörden sowie den Grundsatz Beratung vor Regress. Bei Umsetzung aller 23 Vorschläge ließen sich nach ihrer Rechnung jährlich circa 400 Millionen Euro einsparen (KBV, 20.08.2026). Das ist eine Forderung, kein geltendes Recht.
Betrifft der Bürokratieabbau auch die Honorarkürzung von 4,5 Prozent?
Nein, das sind getrennte Themen. Die Honorarkürzung von 4,5 Prozent ist gerichtlich vorerst ausgesetzt, die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Aufgehoben ist die Kürzung damit nicht. Details zur Honorarkürzung und zur Wieder-Budgetierung ab 2027 ordnet unser Artikel zur GKV-Reform ein.


