GKV-Reform und Honorarkürzung 2026: was sich für die Psychotherapie ändert
2026 treffen zwei Vorgänge die Psychotherapie: eine Honorarkürzung von 4,5 Prozent per Bewertungsausschuss und das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Was beschlossen ist, was gerichtlich gestoppt wurde und was für Ihre Praxis zählt.

2026 ändern sich für die gesetzlich abgerechnete Psychotherapie zwei Dinge, die oft vermischt werden. Erstens hat der Erweiterte Bewertungsausschuss am 11. März 2026 beschlossen, die Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger Psychotherapie um 4,5 Prozent zu senken. Ein Gericht hat diese Kürzung Anfang Juli vorläufig gestoppt. Zweitens hat der Bundestag am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, das die Psychotherapie ab 2027 wieder budgetiert. Stand dieses Beitrags: 16. Juli 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Um welche zwei Vorgänge geht es genau?
Die öffentliche Debatte wirft beides in einen Topf, sachlich sind es zwei getrennte Ebenen. Wer seine Praxis plant, muss sie auseinanderhalten.
Der erste Vorgang ist ein Beschluss der Selbstverwaltung: Der Erweiterte Bewertungsausschuss von Kassen und Kassenärztlicher Bundesvereinigung hat die Bewertung bestimmter Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgesenkt. Das betrifft die Höhe des Honorars je Sitzung.
Der zweite Vorgang ist ein Gesetz: das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG). Es kommt aus dem Bundesgesundheitsministerium und regelt, wie psychotherapeutische Leistungen ab 2027 grundsätzlich vergütet werden, nämlich wieder innerhalb eines gedeckelten Budgets. Beide Vorgänge zahlen auf dasselbe Ziel ein, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu bremsen, greifen aber an unterschiedlichen Stellen.
Was hat der Bewertungsausschuss konkret beschlossen?
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 entschieden, die Leistungen des EBM-Abschnitts 35.2.1 um 4,5 Prozent abzusenken, wirksam zum 1. April 2026. Dieser Abschnitt umfasst die antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie, die psychotherapeutische Sprechstunde und die Akutbehandlung (KBV, 12.03.2026).
Konkret sinkt die Bewertung einer Therapiestunde in diesem Abschnitt von 941 auf 899 Punkte (KV Baden-Württemberg). Der EBM rechnet in Punkten, nicht direkt in Euro. Was eine Punktzahl am Ende wert ist, ergibt sich aus dem Orientierungswert, und genau dort liegt der eigentliche Hebel.
Wie funktioniert die Kürzung im Detail?
Die 4,5 Prozent entstehen nicht als glatter Abzug vom Kontostand, sondern über den Orientierungswert. Den Psychotherapeut:innen werden die Steigerungen des Orientierungswerts vorenthalten, die für 2025 mit 3,85 Prozent und für 2026 mit 2,8 Prozent vorgesehen waren. Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung fasst es so: Mit der Entscheidung werde faktisch die Orientierungswertsteigerung für 2026 in Höhe von 2,8 Prozent zurückgenommen (DPtV, Hintergrundinformationen).
Dem steht eine Teil-Gegenfinanzierung gegenüber. Die Strukturzuschläge für Personalkosten in den Abschnitten 35.2.2 und 35.2.3 werden rückwirkend zum 1. Januar 2026 angehoben, nach Angabe der Kassenärztlichen Vereinigung um rund 14,5 Prozent, nach Angabe der Berufsverbände um 14,25 Prozent (KV Baden-Württemberg; BPtK, 12.03.2026).
Unter dem Strich bleibt für 2026 ein Minus. Wie hoch, hängt davon ab, wen Sie fragen: Der GKV-Spitzenverband beziffert die Netto-Wirkung auf etwa 2,3 Prozent, die Bundespsychotherapeutenkammer auf etwa 2,8 Prozent, selbst bei vollen Strukturzuschlägen (GKV-Spitzenverband, 12.03.2026; BPtK, 12.03.2026).
Ist die Honorarkürzung schon in Kraft?
Nein, nicht wirksam angewendet. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 9. Juli 2026 im Eilverfahren die sofortige Vollziehung des Beschlusses ausgesetzt (Az. L 7 KA 11/26 KL ER). Von der Honorarabsenkung darf damit kein Gebrauch gemacht werden, solange nicht rechtskräftig über die Klage entschieden ist (Deutsches Ärzteblatt, 09.07.2026; KBV, 09.07.2026).
Für die Praxis heißt das: Rechtsstand ist offen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatte gegen den Beschluss geklagt und im Eilverfahren zunächst Erfolg. Ob die Kürzung dauerhaft fällt oder in geänderter Form zurückkehrt, entscheidet das Hauptsacheverfahren. Wer für 2026 kalkuliert, sollte beide Szenarien im Blick behalten und die Entwicklung über die eigene Kassenärztliche Vereinigung verfolgen.
Was steht im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz?
Das Gesetz zielt breiter als der Vergütungsbeschluss. Es soll den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren, indem das Ausgabenwachstum aller Versorgungsbereiche an die wirtschaftliche Entwicklung gekoppelt wird. Der Bundestag hat es am 10. Juli 2026 mit 319 zu 286 Stimmen bei 4 Enthaltungen beschlossen (Deutscher Bundestag, 10.07.2026; BMG, 10.07.2026).
Für die Psychotherapie enthält das Gesetz drei relevante Punkte. Erstens die Wieder-Budgetierung: Die bislang weitgehend extrabudgetär vergütete Psychotherapie wird ab 1. Januar 2027 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt, also wieder gedeckelt. Zweitens die Streichung der gesetzlichen Angemessenheitsprüfung der psychotherapeutischen Vergütung. Drittens Erleichterungen beim Zugang: Der verpflichtende ärztliche Konsiliarbericht entfällt, wenn die Behandlung auf ärztliche Überweisung oder nach einer Klinikentlassung erfolgt, und laufende Therapien werden bis zum Abschluss ohne Abschlag voll vergütet (BMG, 10.07.2026).
Zum Verfahrensstand gehört auch: Der Bundestag hat einen Entschließungsantrag mitbeschlossen, der die Regierung zu gesetzlicher Nachbesserung bei der psychotherapeutischen Versorgung auffordert (Deutscher Bundestag, 10.07.2026). Ob und wann der Bundesrat zustimmt und das Gesetz endgültig in Kraft tritt, war zum Redaktionsstand nicht mit Datum belegt.
Warum kommt die Kürzung gerade jetzt?
Hintergrund ist die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung. Der GKV-Schätzerkreis empfahl für 2026 einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent, der tatsächlich erhobene Durchschnitt lag bereits bei 2,94 Prozent (vdek, 2025). Der Gesundheitsfonds verzeichnete im ersten Quartal 2026 ein Defizit von 3,0 Milliarden Euro, und die Gesetzesbegründung projiziert ein GKV-Defizit von 15,3 Milliarden Euro für 2027 (BMG, 19.06.2026; Deutscher Bundestag, 10.07.2026).
Der GKV-Spitzenverband begründet die Absenkung inhaltlich mit der gesetzlich vorgeschriebenen Angemessenheitsprüfung. Sie habe gezeigt, dass die psychotherapeutischen Honorare seit 2013 um 52 Prozent gestiegen seien, deutlich stärker als die ärztlichen mit 33 Prozent, und dass über die Jahre mehr als 500 Millionen Euro zusätzliche Mittel in die Psychotherapie geflossen seien. Der Verband nennt das Ergebnis einen angemessenen Kompromiss und betont, es gehe nicht um eine Einsparung zulasten der GKV, sondern um ausgewogene Bewertungsrelationen (GKV-Spitzenverband, 12.03.2026).
Die Fachverbände widersprechen deutlich. Die Bundespsychotherapeutenkammer nennt die Absenkung inakzeptabel und verweist darauf, dass Psychotherapeut:innen nach Praxiskosten rund 52 Euro pro Arbeitsstunde erzielten, etwa die Hälfte dessen, was Hausärzt:innen erreichten (BPtK, 12.03.2026). Kritisiert wird auch die Datengrundlage: Herangezogen wurden die Kostenstrukturerhebung 2023 und der Umsatz 2024, während hohe Kostensteigerungen der Folgejahre unberücksichtigt blieben (DPtV).
Was bedeutet das konkret für meine Praxis?
Kurzfristig, also im laufenden Jahr 2026, ist die Honorarkürzung durch den Gerichtsbeschluss vorerst ausgesetzt. Ihr Punktwert je Sitzung bleibt bis zur Hauptsache-Entscheidung auf dem Niveau vor der Absenkung. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht, denn das Verfahren ist offen.
Mittelfristig ist die Wieder-Budgetierung ab 2027 die strukturell größere Veränderung. Eine gedeckelte Gesamtvergütung bedeutet, dass zusätzliche Leistung nicht mehr automatisch zusätzlich vergütet wird. Das verändert die Kalkulation für Praxen mit hohem Kassenanteil stärker als ein einzelner Prozentsatz.
Für viele Kolleg:innen rückt damit die Frage nach dem Praxismodell in den Vordergrund, also das Verhältnis von Kassensitz und Privatpraxis. Wer privat abrechnet, arbeitet nicht mit dem EBM, sondern mit der Gebührenordnung. Die Grundlagen dazu stehen im Überblick zur Privatpraxis-Abrechnung nach GOÄ und in der Aufstellung der GOÄ-Ziffern für Psychotherapie. Was die Reform aus Sicht von Patient:innen, Kassen und Behandelnden bedeutet, ordnet der Perspektiven-Artikel zur Krankenkassen-Reform ein.
Unabhängig vom Modell gilt: Wenn das Honorar je Sitzung unter Druck steht, zählt jede Stunde, die nicht in Dokumentation und Verwaltung verloren geht. Wer diese Zeit strukturiert kleinhält, federt einen Teil des wirtschaftlichen Drucks ab. Genau dort setzen wir mit clarathy an, indem Doku und Abrechnung weniger Handarbeit kosten.
Fazit
Für die Psychotherapie laufen 2026 zwei Entwicklungen parallel. Der Bewertungsausschuss hat eine Absenkung von 4,5 Prozent auf die genehmigungspflichtige Psychotherapie beschlossen, netto bleiben nach Gegenrechnung der Strukturzuschläge etwa 2,3 bis 2,8 Prozent Minus. Diese Kürzung ist durch den Beschluss des Landessozialgerichts vom 9. Juli 2026 vorerst gestoppt. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz führt die Psychotherapie ab 2027 zurück in die Budgetierung und streicht die Angemessenheitsprüfung. Die Fachverbände lehnen beides ab und haben rechtliche Schritte eingeleitet. Für die eigene Praxis bleibt der Rechtsstand offen, die strukturelle Weichenstellung liegt in der Budgetierung ab 2027.
Häufige Fragen
Um wie viel wird das Psychotherapie-Honorar 2026 gekürzt?
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 eine Absenkung um 4,5 Prozent im EBM-Abschnitt 35.2.1 beschlossen. Nach Gegenrechnung der angehobenen Strukturzuschläge bleibt für 2026 ein Netto-Minus von rund 2,3 Prozent laut GKV-Spitzenverband bis rund 2,8 Prozent laut Bundespsychotherapeutenkammer.
Ist die Honorarkürzung für Psychotherapie schon wirksam?
Nein. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 9. Juli 2026 die sofortige Vollziehung des Beschlusses ausgesetzt (Az. L 7 KA 11/26 KL ER). Die Kürzung darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nicht angewandt werden (Deutsches Ärzteblatt, 09.07.2026). Ob sie dauerhaft fällt, ist offen.
Was ändert das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für Therapeut:innen?
Das am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossene Gesetz überführt die Psychotherapie ab 1. Januar 2027 zurück in die budgetierte Gesamtvergütung und streicht die gesetzliche Angemessenheitsprüfung. Zugleich entfällt der Konsiliarbericht bei Überweisung oder nach Klinikentlassung, und laufende Therapien werden ohne Abschlag zu Ende vergütet.
Betrifft die GKV-Reform auch die Privatpraxis?
Die Honorarkürzung und die Budgetierung betreffen die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung über den EBM. Wer rein privat abrechnet, arbeitet mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und ist von diesen Änderungen nicht direkt betroffen. Indirekt kann steigender Druck im Kassenbereich das Verhältnis von Kassensitz und Privatpraxis verschieben.
Warum kürzen die Krankenkassen die Psychotherapie-Honorare?
Der GKV-Spitzenverband begründet die Absenkung mit der gesetzlichen Angemessenheitsprüfung. Sie habe ergeben, dass die psychotherapeutischen Honorare seit 2013 um 52 Prozent gestiegen seien, gegenüber 33 Prozent bei Ärzt:innen. Hintergrund ist die angespannte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem projizierten Defizit von 15,3 Milliarden Euro für 2027.


