GKV-Reform und Honorarkürzung 2026: was sich für die Psychotherapie ändert

2026 und 2027 treffen mehrere Vorgänge die Psychotherapie: eine Honorarkürzung von 4,5 Prozent, gerichtlich vorerst ausgesetzt, und das seit 30. Juli 2026 geltende GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz mit Budgetierung ab 2027. Stand August 2026.

Yunus DemirelCo-Founder
16. Juli 202612 Min. Lesezeit
Aktualisiert am 25. Aug. 2026
Flache Illustration: ein amtliches Dokument mit Paragrafenzeichen, sinkende Balken und ein Pause-Symbol als Sinnbild für die vorerst gestoppte Honorarkürzung in der Psychotherapie

2026 und 2027 ändern sich für die gesetzlich abgerechnete Psychotherapie mehrere Dinge, die oft vermischt werden. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 beschlossen, die Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger Psychotherapie um 4,5 Prozent zu senken. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat diese Kürzung im Juli vorläufig ausgesetzt. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten und budgetiert die Psychotherapie ab 1. Januar 2027 wieder. Ein Entschließungsantrag kündigt Nachbesserungen für den Herbst 2026 an, rechtlich bindend ist er nicht. Stand dieses Beitrags: 25. August 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Um welche Vorgänge geht es genau?

Die öffentliche Debatte wirft mehrere Vorgänge in einen Topf, sachlich sind es getrennte Ebenen. Wer seine Praxis plant, muss sie auseinanderhalten.

Der erste Vorgang ist ein Beschluss der Selbstverwaltung: Der Erweiterte Bewertungsausschuss, dem neben Kassen und Kassenärztlicher Bundesvereinigung auch unparteiische Mitglieder angehören, hat die Bewertung bestimmter Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgesenkt. Das betrifft die Höhe des Honorars je Sitzung.

Der zweite Vorgang ist ein Gesetz: das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG). Es kommt aus dem Bundesgesundheitsministerium und regelt, wie psychotherapeutische Leistungen ab 2027 grundsätzlich vergütet werden, nämlich wieder innerhalb eines gedeckelten Budgets. Der dritte Vorgang ist ein politischer Entschließungsantrag, der Nachbesserungen ankündigt, aber noch keine gesetzliche Wirkung hat. Alle drei Vorgänge zahlen auf dasselbe Ziel ein, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu bremsen, greifen aber an unterschiedlichen Stellen. Was sich seit Juli 2026 konkret bei jedem der drei Vorgänge getan hat, ordnet der Abschnitt weiter unten ein.

Was hat der Erweiterte Bewertungsausschuss konkret beschlossen?

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 entschieden, die Leistungen des EBM-Abschnitts 35.2.1 um 4,5 Prozent abzusenken, wirksam zum 1. April 2026. Dieser Abschnitt umfasst die antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie, die psychotherapeutische Sprechstunde und die Akutbehandlung (KBV, 12.03.2026).

Konkret sinkt die Bewertung einer Therapiestunde in diesem Abschnitt von 941 auf 899 Punkte (KV Baden-Württemberg). Der EBM rechnet in Punkten, nicht direkt in Euro. Was eine Punktzahl am Ende wert ist, ergibt sich aus dem Orientierungswert, und genau dort liegt der eigentliche Hebel.

Wie funktioniert die Kürzung im Detail?

Die 4,5 Prozent entstehen nicht als glatter Abzug vom Kontostand, sondern über den Orientierungswert. Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung rechnet vor: Faktisch werde die Orientierungswertsteigerung für 2026 von 2,8 Prozent zurückgenommen und die Steigerung für 2025 um 1,7 Prozent abgeschwächt (DPtV, 13.03.2026).

Dem steht eine Teil-Gegenfinanzierung gegenüber. Die Strukturzuschläge für Personalkosten in den Abschnitten 35.2.2 und 35.2.3 werden rückwirkend zum 1. Januar 2026 angehoben. Die KV Baden-Württemberg und der GKV-Spitzenverband nennen 14,5 Prozent, die Bundespsychotherapeutenkammer 14,25 Prozent (KV Baden-Württemberg; BPtK, 12.03.2026).

Unter dem Strich bleibt für 2026 ein Minus. Wie hoch, hängt davon ab, wen Sie fragen. Der GKV-Spitzenverband beziffert die Netto-Wirkung auf etwa 2,3 Prozent, die Bundespsychotherapeutenkammer auf etwa 2,8 Prozent, selbst bei vollen Strukturzuschlägen (GKV-Spitzenverband, 12.03.2026; BPtK, 12.03.2026). Beide Einschätzungen sind Verbandsangaben, kein amtlich festgestellter Wert.

Ist die Honorarkürzung schon in Kraft?

Nein, nicht wirksam angewendet. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 9. Juli 2026 im Eilverfahren die sofortige Vollziehung des Beschlusses ausgesetzt (Az. L 7 KA 11/26 KL ER). Von der Honorarabsenkung darf damit kein Gebrauch gemacht werden, solange nicht rechtskräftig über die Klage entschieden ist (Deutsches Ärzteblatt, 09.07.2026; KBV, 09.07.2026).

Die Bundespsychotherapeutenkammer bestätigt diesen Stand in einem Q&A-Papier vom 3. August 2026: Die Kürzung ist vorläufig ausgesetzt, nicht aufgehoben. Je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens schließt die BPtK eine spätere Korrektur für eventuelle Überzahlungen derzeit nicht aus (BPtK, 03.08.2026).

Für die Praxis heißt das: Rechtsstand ist offen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatte gegen den Beschluss geklagt und im Eilverfahren zunächst Erfolg. Ob die Kürzung dauerhaft fällt oder in geänderter Form zurückkehrt, entscheidet das Hauptsacheverfahren. Wer für 2026 kalkuliert, sollte beide Szenarien im Blick behalten und die Entwicklung über die eigene Kassenärztliche Vereinigung verfolgen.

Was steht im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz?

Das Gesetz zielt breiter als der Vergütungsbeschluss. Es soll den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren, indem das Ausgabenwachstum aller Versorgungsbereiche an die wirtschaftliche Entwicklung gekoppelt wird. Der Bundestag hat es am 10. Juli 2026 mit 319 zu 286 Stimmen bei 4 Enthaltungen beschlossen (Deutscher Bundestag, 10.07.2026; BMG, 10.07.2026). Das Gesetz ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten (KBV, 30.07.2026).

Für die Psychotherapie enthält das Gesetz drei relevante Punkte. Erstens die Wieder-Budgetierung: Die bislang weitgehend extrabudgetär vergütete Psychotherapie wird ab 1. Januar 2027 zum überwiegenden Teil in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt, also wieder gedeckelt. Zweitens Erleichterungen beim Zugang: Der verpflichtende ärztliche Konsiliarbericht entfällt, wenn die Behandlung auf vertragsärztliche Überweisung oder nach einer Krankenhausentlassung mit empfohlener ambulanter Therapie erfolgt. Laufende Therapien werden bis zum Abschluss ohne Abschlag voll vergütet (BMG, 10.07.2026). Drittens streicht das Gesetz die gesetzliche Festschreibung einer angemessenen psychotherapeutischen Vergütung. Nach Darstellung der DPtV greifen diese Streichung wie auch die Neuregelung zum Konsiliarbericht ab 2027 (DPtV, FAQ zum GKV-Spargesetz).

Zur Größenordnung: Allein im kommenden Jahr sollen im ambulanten Bereich rund drei Milliarden Euro eingespart werden (KBV, 30.07.2026). Diese Summe betrifft alle Arzt- und Psychotherapeutengruppen, eine psychotherapiespezifische Aufschlüsselung liegt nicht vor.

Was ist seit Juli passiert?

Seit der Sommerpause hat sich der Sachstand in drei Richtungen bewegt, die rechtlich unterschiedlich zu bewerten sind.

Beschlossen und in Kraft ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz selbst, seit dem 30. Juli 2026 (KBV, 30.07.2026). Die Wieder-Budgetierung ab 1. Januar 2027 und die Streichung der gesetzlichen Angemessenheitsregelung stehen damit fest.

Nur politisch angekündigt, rechtlich nicht verbindlich, ist der Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD. Er kündigt Nachbesserungen an, etwa Ausnahmen von der Budgetierung für bereits 2026 begonnene Behandlungen, für Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen sowie für schwer erkrankte und dringliche Fälle (DPtV, FAQ zum GKV-Spargesetz). Die Bundespsychotherapeutenkammer stellt klar, dass eine gesetzliche Umsetzung erst für den Herbst 2026 geplant ist (BPtK, 03.08.2026). Fünf Berufsverbände, DGVT-BV, DGPT, DPtV, VAKJP und VPP, haben den Bundestag am 7. August 2026 aufgefordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren über den Entschließungsantrag hinauszugehen. Aus Sicht der Verbände wäre eine vollständige extrabudgetäre Vergütung psychotherapeutischer Leistungen das geeignetste Mittel, um die Versorgung zu sichern (Verbändestellungnahme, 07.08.2026). Das ist eine Verbandsforderung, kein geltendes Recht.

Gerichtlich vorläufig ausgesetzt bleibt weiterhin nur die Honorarkürzung von 4,5 Prozent. Die am 1. April 2026 in Kraft getretene Absenkung ist durch den Eilbeschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2026 vorläufig gestoppt, aufgehoben ist sie nicht. Die Hauptsache ist offen, eine spätere Korrektur für Überzahlungen ist je nach Ausgang nicht ausgeschlossen (BPtK, 03.08.2026).

Worauf sollten Praxen für 2027 achten?

Für die Praxisplanung 2027 zählen drei offene Baustellen mehr als die aktuell ausgesetzte Kürzung.

Erstens der Orientierungswert 2027. Die erste Verhandlungsrunde zwischen KBV und GKV-Spitzenverband blieb Mitte August 2026 ohne Ergebnis. KBV-Chef Andreas Gassen nannte das Angebot der Krankenkassen völlig unzureichend (KBV, 13.08.2026). Neu durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung darf ab 2027 nicht stärker steigen als die Grundlohnrate. Diese Grundlohnrate wird für 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen Prozentpunkt abgesenkt (KBV, 13.08.2026). Die Grundlohnrate für 2027 stellt das Bundesgesundheitsministerium bis zum 15. September 2026 fest. Konkrete Punktwerte für 2027 lassen sich daraus noch nicht ableiten, die Verhandlungen laufen weiter.

Zweitens die regionale Ausgestaltung der Budgetierung. Grundlage des ab 2027 gedeckelten Psychotherapie-Budgets sind die abgerechneten Leistungen des Jahres 2025. Wie stark einzelne Praxen das zu spüren bekommen, entscheidet jede Kassenärztliche Vereinigung selbst über ihren Honorarverteilungsmaßstab. Möglich sind etwa Individualbudgets auf Basis der Praxishistorie, zeit- oder punktzahlbezogene Praxiskontingente oder eine Mischform (DPtV, FAQ zum GKV-Spargesetz). Diese Regeln unterscheiden sich je nach KV-Bezirk und stehen vielerorts noch nicht fest, das bleibt eine offene regionale Frage.

Drittens die im Entschließungsantrag skizzierten Ausnahmen von der Budgetierung. Eine verbindliche gesetzliche Ausgestaltung dieser Ausnahmen steht laut DPtV derzeit noch aus. Welche Mengengrenzen bei halber Zulassung gelten, dürfte sich nach Einschätzung der DPtV erst im ersten Quartal 2027 genauer zeigen (DPtV, FAQ zum GKV-Spargesetz).

Am Rand der Reformdebatte hat die KBV am 20. August 2026 einen eigenen Katalog zum Bürokratieabbau vorgelegt. Sie unterstützt die Pläne des Bundesgesundheitsministeriums, etwa einheitliche und digital übermittelbare Anfragen von Kassen und Behörden, hält sie aber für nicht ausreichend (KBV, 20.08.2026). Für die Honorarfrage ändert das nichts, für den Zeitaufwand in der Praxis schon.

Warum kommt die Kürzung gerade jetzt?

Hintergrund ist die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung. Der GKV-Schätzerkreis empfahl für 2026 einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent, der tatsächlich erhobene Durchschnitt lag bereits bei 2,94 Prozent (vdek, 2025). Der Gesundheitsfonds verzeichnete im ersten Quartal 2026 ein Defizit von 3,0 Milliarden Euro, und die Gesetzesbegründung projiziert ein GKV-Defizit von 15,3 Milliarden Euro für 2027 (BMG, 19.06.2026; Deutscher Bundestag, 10.07.2026).

Der GKV-Spitzenverband begründet die Absenkung inhaltlich mit der gesetzlich vorgeschriebenen Angemessenheitsprüfung. Sie habe gezeigt, dass die psychotherapeutischen Honorare seit 2013 um 52 Prozent gestiegen seien, deutlich stärker als die ärztlichen mit 33 Prozent. Über die Jahre seien zudem mehr als 500 Millionen Euro zusätzliche Mittel in die Psychotherapie geflossen. Der Verband nennt das Ergebnis einen angemessenen Kompromiss. Es sei nicht darum gegangen, Einsparungen für die GKV zu erzielen, sondern darum, die Bewertungsrelationen der ambulanten Leistungen ausgewogen zu halten (GKV-Spitzenverband, 12.03.2026).

Kammer und Berufsverbände widersprechen deutlich. Die Bundespsychotherapeutenkammer nennt die Absenkung inakzeptabel und verweist darauf, dass Psychotherapeut:innen nach Praxiskosten rund 52 Euro pro Arbeitsstunde erzielten, etwa die Hälfte dessen, was Hausärzt:innen erreichten (BPtK, 12.03.2026). Kritisiert wird auch die Datengrundlage. Als Vergleichsmaßstab dienen die Erträge der Vergleichsfachärzt:innen aus dem Jahr 2024, sodass die Orientierungswert-Steigerungen von 2025 und 2026 dort noch nicht abgebildet sind (DPtV, 13.03.2026).

Was bedeutet das konkret für meine Praxis?

Kurzfristig, also im laufenden Jahr 2026, ist die Honorarkürzung durch den Gerichtsbeschluss vorerst ausgesetzt. Ihr Punktwert je Sitzung bleibt bis zur Hauptsache-Entscheidung auf dem Niveau vor der Absenkung. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht, denn das Verfahren ist offen.

Mittelfristig ist die Wieder-Budgetierung ab 2027 die strukturell größere Veränderung, verschärft durch die zusätzliche Deckelung der Gesamtvergütung über die abgesenkte Grundlohnrate. Eine gedeckelte Gesamtvergütung bedeutet, dass zusätzliche Leistung nicht mehr automatisch zusätzlich vergütet wird. Das verändert die Kalkulation für Praxen mit hohem Kassenanteil stärker als ein einzelner Prozentsatz, und wie stark, hängt am Ende von den regionalen Regeln Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ab.

Für viele Kolleg:innen rückt damit die Frage nach dem Praxismodell in den Vordergrund, also das Verhältnis von Kassensitz und Privatpraxis. Wer privat abrechnet, arbeitet nicht mit dem EBM, sondern mit der Gebührenordnung. Die Grundlagen dazu stehen im Überblick zur Privatpraxis-Abrechnung nach GOÄ und in der Aufstellung der GOÄ-Ziffern für Psychotherapie. Was die Reform aus Sicht von Patient:innen, Kassen und Behandelnden bedeutet, ordnet der Perspektiven-Artikel zur Krankenkassen-Reform ein.

Unabhängig vom Modell gilt: Wenn das Honorar je Sitzung unter Druck steht, zählt jede Stunde, die nicht in Dokumentation und Verwaltung verloren geht. Wer diese Zeit strukturiert kleinhält, federt einen Teil des wirtschaftlichen Drucks ab. Genau dort setzen wir mit clarathy an, indem Doku und Abrechnung weniger Handarbeit kosten.

Fazit

Für die Psychotherapie überlagern sich 2026 und 2027 mehrere Entwicklungen. Die Honorarkürzung von 4,5 Prozent aus März 2026 ist seit dem Eilbeschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2026 vorläufig ausgesetzt, nicht aufgehoben, die Hauptsache ist offen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft und überführt die Psychotherapie ab 1. Januar 2027 zurück in die Budgetierung, gedeckelt zusätzlich über eine abgesenkte Grundlohnrate. Ein Entschließungsantrag kündigt Nachbesserungen für den Herbst 2026 an, rechtlich bindend ist er bislang nicht, mehrere Berufsverbände fordern im weiteren Gesetzgebungsverfahren mehr. Für die Praxisplanung zählen jetzt vor allem die noch offenen Verhandlungen zum Orientierungswert 2027 und die regionalen Ausgestaltungsregeln der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen. Stand dieses Beitrags: 25. August 2026.

Häufige Fragen

Um wie viel wird das Psychotherapie-Honorar 2026 gekürzt?

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 eine Absenkung um 4,5 Prozent im EBM-Abschnitt 35.2.1 beschlossen. Nach Gegenrechnung der angehobenen Strukturzuschläge bleibt für 2026 ein Netto-Minus von rund 2,3 Prozent laut GKV-Spitzenverband bis rund 2,8 Prozent laut Bundespsychotherapeutenkammer. Angewandt wird die Absenkung derzeit nicht, sie ist gerichtlich vorläufig ausgesetzt.

Ist die Honorarkürzung für Psychotherapie schon wirksam?

Nein. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 9. Juli 2026 die sofortige Vollziehung des Beschlusses ausgesetzt (Az. L 7 KA 11/26 KL ER). Die Kürzung darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nicht angewandt werden, das bestätigt auch die BPtK am 3. August 2026 (BPtK, 03.08.2026). Ob sie dauerhaft fällt, ist offen.

Ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz schon in Kraft?

Ja, seit dem 30. Juli 2026 (KBV, 30.07.2026). Für die Psychotherapie bedeutet das vor allem die Wieder-Budgetierung ab 1. Januar 2027. Auch die gesetzliche Festschreibung einer angemessenen psychotherapeutischen Vergütung entfällt nach Darstellung der DPtV ab 2027 (DPtV, FAQ zum GKV-Spargesetz).

Gelten die im Entschließungsantrag angekündigten Nachbesserungen schon?

Nein. Der Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen ist rechtlich nicht bindend. Eine gesetzliche Umsetzung ist laut Bundespsychotherapeutenkammer für den Herbst 2026 geplant, mehrere Berufsverbände fordern im weiteren Verfahren weitergehende Nachbesserungen (BPtK, 03.08.2026).

Was passiert 2027 mit dem Orientierungswert?

Die erste Verhandlungsrunde zwischen KBV und GKV-Spitzenverband blieb Mitte August 2026 ohne Ergebnis. Neu ist, dass die Gesamtvergütung ab 2027 nicht stärker steigen darf als die Grundlohnrate, die für 2027 bis 2029 jeweils um einen Prozentpunkt abgesenkt wird (KBV, 13.08.2026). Konkrete Punktwerte für 2027 stehen noch nicht fest.

Betrifft die GKV-Reform auch die Privatpraxis?

Die Honorarkürzung und die Budgetierung betreffen die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung über den EBM. Wer rein privat abrechnet, arbeitet mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und ist von diesen Änderungen nicht direkt betroffen. Indirekt kann steigender Druck im Kassenbereich das Verhältnis von Kassensitz und Privatpraxis verschieben.

Warum kürzen die Krankenkassen die Psychotherapie-Honorare?

Der GKV-Spitzenverband begründet die Absenkung mit der gesetzlichen Angemessenheitsprüfung. Sie habe ergeben, dass die psychotherapeutischen Honorare seit 2013 um 52 Prozent gestiegen seien, gegenüber 33 Prozent bei Ärzt:innen. Hintergrund ist die angespannte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem projizierten Defizit von 15,3 Milliarden Euro für 2027.