GOÄ-Ziffern für Psychotherapie im Überblick
Welche GOÄ-Ziffern gelten für psychotherapeutische Leistungen? Die zentralen Nummern aus Abschnitt G mit Punktzahl, Mindestdauer und Steigerungsfaktor im Überblick.

Approbierte Ärzt:innen mit psychotherapeutischer Tätigkeit rechnen privat nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab, Psychologische Psychotherapeut:innen über die GOP, die auf dieselben Ziffern verweist. Die zentralen Nummern stehen in Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses: Nr. 861 (tiefenpsychologisch fundiert), Nr. 863 (analytisch) und Nr. 870 (Verhaltenstherapie), jeweils Einzelsitzung ab 50 Minuten. Dazu kommen Ziffern für Diagnostik, Beratung und Gruppen. Der Betrag ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert mal Steigerungsfaktor. Stand Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
| Ziffer | Leistung (Kurzlegende) | Punktzahl | Mindestdauer / Hinweis |
|---|---|---|---|
| 3 | Eingehende Beratung | 150 | mindestens 10 Minuten, im Behandlungsfall meist nur einmal |
| 801 | Eingehende psychiatrische Untersuchung | 250 | Erst- und Verlaufsdiagnostik |
| 806 | Psychiatrische Behandlung durch Exploration und therapeutisches Gespräch | 250 | mindestens 20 Minuten |
| 808 | Einleitung oder Verlängerung von TP oder AP im Gutachterverfahren | 400 | je Antrag |
| 849 | Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen | 230 | mindestens 20 Minuten |
| 860 | Biographische Anamnese zur Indikationsstellung (TP und AP) | 920 | im Behandlungsfall nur einmal |
| 861 | Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzel | 690 | mindestens 50 Minuten |
| 862 | Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Gruppe (bis 8) | 345 | mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer:in |
| 863 | Analytische Psychotherapie, Einzel | 690 | mindestens 50 Minuten |
| 864 | Analytische Psychotherapie, Gruppe (bis 8) | 345 | mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer:in |
| 870 | Verhaltenstherapie, Einzel | 750 | mindestens 50 Minuten, teilbar in zwei Einheiten ab 25 Minuten |
| 871 | Verhaltenstherapie, Gruppe (bis 8) | 150 | mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer:in |
Quelle: Gebührenverzeichnis der GOÄ, Abschnitt G (Gesetze im Internet), Stand Juli 2026. TP steht für tiefenpsychologisch fundierte, AP für analytische Psychotherapie.
Welche GOÄ-Ziffern gelten für die Richtlinienpsychotherapie?
Für die drei Richtlinienverfahren gibt es je eine eigene Einzelziffer: Nr. 861 für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (690 Punkte), Nr. 863 für analytische Psychotherapie (690 Punkte) und Nr. 870 für Verhaltenstherapie (750 Punkte). Alle drei setzen eine Einzelsitzung von mindestens 50 Minuten voraus (GOÄ, Abschnitt G).
Bei Nr. 870 erlaubt die Leistungslegende ausdrücklich eine Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten. Für die Gruppentherapie gibt es eigene Ziffern, jeweils je Teilnehmer:in und auf höchstens acht Personen begrenzt. Nr. 862 (tiefenpsychologisch fundiert) und Nr. 864 (analytisch) bringen je 345 Punkte bei mindestens 100 Minuten, also die halbe Punktzahl der jeweiligen Einzelziffer. Die verhaltenstherapeutische Gruppe nach Nr. 871 bringt 150 Punkte bei mindestens 50 Minuten.
Welche Ziffern decken Diagnostik, Anamnese und Antragstellung ab?
Vor der eigentlichen Behandlung stehen Diagnostik und Antrag. Die eingehende psychiatrische Untersuchung läuft über Nr. 801 (250 Punkte). Die biographische Anamnese zur Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie erfasst Nr. 860 mit 920 Punkten. Sie ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig, auch über mehrere Sitzungen (GOÄ, Abschnitt G).
Die Einleitung oder Verlängerung einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie einschließlich des Antrags im Gutachterverfahren rechnen Sie über Nr. 808 ab (400 Punkte). Für die biographische Anamnese bei Kindern und Jugendlichen gibt es die gesonderte Nr. 807, ebenfalls mit 400 Punkten. Für die Verhaltenstherapie sieht das Verzeichnis keine eigene Anamneseziffer vor.
Welche Ziffern gelten für Beratung und kürzere Gespräche?
Nicht jede Einheit ist eine 50-Minuten-Sitzung. Die eingehende Beratung nach Nr. 3 (150 Punkte) setzt mindestens 10 Minuten voraus und ist im Behandlungsfall in der Regel nur einmal ohne besondere Begründung ansetzbar. Für psychiatrische Gespräche stehen Nr. 804 (eingehendes therapeutisches Gespräch, 150 Punkte) und Nr. 806 (gezielte Exploration und therapeutisches Gespräch, mindestens 20 Minuten, 250 Punkte) bereit.
Für psychoreaktive, psychosomatische oder neurotische Störungen greift Nr. 849 (230 Punkte, mindestens 20 Minuten). Die eingehende Beratung einer Bezugsperson psychisch gestörter Kinder oder Jugendlicher erfasst Nr. 817 (180 Punkte). Die psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch oder akuter Dekompensation läuft über Nr. 812 (500 Punkte).
Wichtig ist die Kombinationsregel: Beratungs- und Untersuchungsziffern wie Nr. 1 und Nr. 3 sind neben den Behandlungsziffern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 und 887 nicht berechnungsfähig (GOÄ, Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B). Beratung und Behandlung derselben Sitzung addieren sich also nicht.
Welche Ziffern gibt es für übende und suggestive Verfahren?
Übende und suggestive Verfahren bilden eine eigene Ziffernfamilie, getrennt von den Richtlinienverfahren. Die Behandlung durch Hypnose erfasst Nr. 845 (150 Punkte). Übende Verfahren wie das autogene Training rechnen Sie in der Einzelbehandlung über Nr. 846 ab (150 Punkte, mindestens 20 Minuten). Die Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Personen läuft über Nr. 847 (45 Punkte je Teilnehmer:in, mindestens 20 Minuten) (GOÄ, Abschnitt G).
Diese Ziffern werden häufig mit den 50-Minuten-Verfahren verwechselt. Für das autogene Training gilt aber die 20-Minuten-Grenze und eine deutlich niedrigere Punktzahl als für eine tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Sitzung. Nr. 846 ist keine Alternative zu Nr. 861 oder 863, sondern eine eigenständige Leistung.
Wie funktioniert der Steigerungsfaktor bei GOÄ-Ziffern?
Jede Gebühr ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert mal Steigerungsfaktor. Der Punktwert liegt seit 1996 unverändert bei 5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Für die Ziffern aus Abschnitt G reicht der Gebührenrahmen vom Einfachen bis zum 3,5-fachen Satz.
§ 5 Abs. 2 GOÄ setzt den Schwellenwert. In der Regel darf höchstens der 2,3-fache Satz angesetzt werden. Ein Überschreiten ist nur zulässig, wenn Besonderheiten in Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen der Leistung es rechtfertigen. Diese Begründung muss nach § 12 Abs. 3 GOÄ auf die einzelne Leistung bezogen, verständlich, nachvollziehbar und schriftlich erfolgen.
Konkret für die Einzelsitzung:
| Ziffer | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
|---|---|---|---|
| 861 / 863 (TP / AP) | 40,22 € | 92,50 € | 140,76 € |
| 870 (Verhaltenstherapie) | 43,72 € | 100,55 € | 153,00 € |
Eigene Berechnung auf Basis des Punktwerts von 5,82873 Cent nach § 5 Abs. 1 GOÄ, kaufmännisch auf Cent gerundet. Eine Praxissoftware, die Ziffer, Steigerungsfaktor und Begründung pro Rechnungsposition führt, nimmt einen Teil des Fehlerrisikos aus der Rechnung. Werkzeuge wie clarathy halten diese Angaben strukturiert vor.
GOÄ, GOP oder GebüH: welche Gebührenordnung gilt für Sie?
Ärztliche Psychotherapeut:innen rechnen unmittelbar nach der GOÄ ab. Psychologische Psychotherapeut:innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen fallen unter die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP), die für die Vergütung auf die Abschnitte B und G der GOÄ verweist. Die Ziffern sind also dieselben, nur der Weg dorthin unterscheidet sich.
Heilpraktiker:innen für Psychotherapie sind an keine der beiden Ordnungen gebunden. Sie vereinbaren ihr Honorar frei, häufig orientiert am unverbindlichen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Vom EBM, dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung, sind alle drei Wege zu unterscheiden. Wer nach GOP oder frei abrechnet, findet die Details und die Analogabrechnung im Überblick zur Privatpraxis-Abrechnung nach GOÄ. Welche Ordnung greift, ist bereits bei der Praxisgründung eine wichtige Weichenstellung.
Gilt für Sprechstunde und Akutbehandlung eine eigene Ziffer?
Nein. Die ursprüngliche GOÄ kennt keine eigenen Ziffern für die psychotherapeutische Sprechstunde, die Akutbehandlung oder die Kurzzeittherapie. Diese Leistungen stammen aus der Psychotherapie-Richtlinie und werden seit dem 1. Juli 2024 über Analogziffern abgerechnet, etwa die Nr. 812 analog je 25 Minuten (BPtK, Übersicht Analogleistungen).
Grundlage ist die Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ, die eine gleichwertige Ziffer heranzieht, wenn eine Leistung im Verzeichnis fehlt. Die vollständige Liste dieser neuen Ziffern und ihre Höchstzahlen pro Jahr haben wir im GOÄ-Überblick zusammengestellt. In diesem Beitrag geht es um die originären Ziffern, die den Kern der Abrechnung bilden.
Gilt im Juli 2026 noch die GOÄ von 1996?
Ja. Die geltende GOÄ stammt im Kern aus dem Jahr 1996, der Punktwert von 5,82873 Cent ist seither unverändert (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Eine grundlegende Novelle ist seit Jahren angekündigt, bis Juli 2026 aber nicht in Kraft getreten.
Für die Psychotherapie zeichnet sich in den Reformverhandlungen unter anderem eine höhere Mindestvergütung je Sitzung ab. Bis eine neue Gebührenordnung greift, bleiben die hier genannten Ziffern und Punktzahlen maßgeblich. Den Sachstand der Reform ordnet der Überblick zur GOÄ-Abrechnung genauer ein.
Fazit
Die GOÄ ordnet die psychotherapeutischen Leistungen in Abschnitt G: drei Richtlinienverfahren mit den Nummern 861, 863 und 870, dazu Ziffern für Diagnostik, Beratung, Gruppen und übende Verfahren. Wer die passende Ziffer, ihre Mindestdauer und ihre Punktzahl kennt und den Steigerungsfaktor nur mit einer einzelfallbezogenen Begründung über den 2,3-fachen Satz hebt, stellt Rechnungen, die einer Prüfung standhalten. Über die GOP gelten dieselben Ziffern auch für psychologische Kolleg:innen. Wer gerade erst eine Praxis gründet, legt sich mit der Wahl der Gebührenordnung früh fest. Für den vollständigen Abrechnungsweg lohnt der Blick in den GOÄ-Überblick.
Häufige Fragen
Welche GOÄ-Ziffer gilt für eine Verhaltenstherapie-Sitzung?
Die verhaltenstherapeutische Einzelsitzung rechnen Sie über Nr. 870 ab: 750 Punkte, Mindestdauer 50 Minuten, laut Leistungslegende auch teilbar in zwei Einheiten von je mindestens 25 Minuten. Beim 2,3-fachen Satz ergibt das rund 100,55 Euro. Die Gruppensitzung läuft über Nr. 871.
Was kostet eine tiefenpsychologisch fundierte Sitzung nach GOÄ?
Nr. 861 bewertet die tiefenpsychologisch fundierte Einzelsitzung mit 690 Punkten bei mindestens 50 Minuten. Multipliziert mit dem Punktwert von 5,82873 Cent ergibt das 40,22 Euro zum einfachen und 92,50 Euro zum 2,3-fachen Satz. Die analytische Psychotherapie nach Nr. 863 hat dieselbe Bewertung.
Wann muss ich den Steigerungsfaktor begründen?
Bis zum 2,3-fachen Satz brauchen Sie keine Begründung, er gilt als Regelhöchstsatz. Ein höherer Faktor bis maximal 3,5 ist nur bei Besonderheiten in Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen zulässig. Er muss nach § 12 Abs. 3 GOÄ schriftlich, verständlich und auf die einzelne Leistung bezogen begründet werden.
Gelten die GOÄ-Ziffern auch für Heilpraktiker:innen für Psychotherapie?
Nein. Weder GOÄ noch GOP binden Heilpraktiker:innen für Psychotherapie. Sie vereinbaren ihr Honorar frei, oft orientiert am unverbindlichen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. Approbierte ärztliche Psychotherapeut:innen rechnen nach GOÄ, psychologische nach GOP, die auf dieselben Ziffern verweist.
Welche Ziffer gilt für das autogene Training?
Übende Verfahren wie das autogene Training rechnen Sie in der Einzelbehandlung über Nr. 846 ab: 150 Punkte, Mindestdauer 20 Minuten. Die Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Personen läuft über Nr. 847 mit 45 Punkten je Teilnehmer:in. Die Behandlung durch Hypnose erfasst Nr. 845.


