Kann KI bei der Therapiedokumentation helfen?
Ja, KI kann bei der Therapiedokumentation helfen, etwa beim Transkribieren und Strukturieren. Innerhalb welcher rechtlichen Grenzen das gilt und wer für den Akteninhalt verantwortlich bleibt.

Ja, KI kann bei der Therapiedokumentation helfen, etwa beim Transkribieren von Sitzungen, beim Strukturieren von Notizen und beim Entwerfen der Verlaufsdokumentation. Das gilt jedoch nur innerhalb klarer rechtlicher Grenzen. Die fachliche Verantwortung für die Akte bleibt immer bei der Therapeut:in, und jeder generierte Text muss geprüft und freigegeben werden. Dieser Beitrag ordnet den Rechtsstand von Juli 2026 fachlich ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wobei kann KI in der Therapiedokumentation konkret helfen?
KI übernimmt in der Doku heute vor allem vorbereitende Schritte: Sie transkribiert aufgezeichnete Sitzungen, ordnet lose Stichpunkte zu einem lesbaren Verlaufseintrag und schlägt Formulierungen vor. Das Ergebnis ist ein Entwurf, den Sie prüfen und anpassen. KI erzeugt keinen fertigen Akteneintrag, sie liefert Rohmaterial für Ihre fachliche Bewertung.
Konkret sind vier Anwendungen ausgereift genug für den Praxisalltag. Erstens die Transkription: Aus einer Audioaufnahme oder einem Diktat entsteht ein Text, den Sie weiterverarbeiten. Zweitens die Strukturierung: Aus unsortierten Notizen wird ein gegliederter Eintrag mit Abschnitten wie Anamnese, Verlauf und Vereinbarung. Drittens der Entwurf der Verlaufsdokumentation, bei dem die KI aus Ihren Stichpunkten einen zusammenhängenden Text formuliert. Viertens Formulierungshilfen für wiederkehrende Passagen, etwa Standardsätze in Berichten.
Was inhaltlich in die Akte gehört und wie viel Zeit die laufende Dokumentation ohne KI bindet, haben wir im Doku-Leitfaden beschrieben. KI verschiebt diesen Aufwand vom Schreiben zum Prüfen, sie ersetzt die fachliche Arbeit nicht.
Ist KI-gestützte Dokumentation datenschutzkonform?
Ja, KI-gestützte Dokumentation kann datenschutzkonform sein, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem KI-Anbieter und der Schutz der Schweigepflicht. Gesundheitsdaten sind dabei besonders geschützt, deshalb liegen die Anforderungen höher als bei gewöhnlichen Daten.
| Rechtsgrundlage | Was sie für den KI-Einsatz verlangt |
|---|---|
| Art. 9 DSGVO | Gesundheitsdaten sind besonders geschützt; nötig ist eine Ausnahme, etwa die ausdrückliche Einwilligung |
| § 203 StGB | Schweigepflicht; mitwirkende Anbieter müssen zur Geheimhaltung verpflichtet werden |
| Art. 28 DSGVO | Auftragsverarbeitungsvertrag; der Anbieter verarbeitet nur weisungsgebunden |
| § 630f BGB | Dokumentationspflicht gilt auch für KI-Texte, samt Änderungsverlauf und Aufbewahrung |
Therapeutische Aufzeichnungen sind Gesundheitsdaten und damit eine besondere Kategorie personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt, außer es greift eine Ausnahme. In der Praxis trägt hier die ausdrückliche Einwilligung der Patient:in nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO, die den KI-Einsatz einschließt.
Diese Einwilligung sollte informiert und dokumentiert sein. Die Patient:in weiß dann, dass ein KI-Werkzeug an der Dokumentation mitwirkt, welche Daten es erreichen und zu welchem Zweck. Ohne diese Grundlage fehlt dem Einsatz das Fundament, mit ihr wird er nachvollziehbar und widerruflich.
Hinzu kommt die Schweigepflicht. Psychotherapeut:innen zählen zu den Berufsgeheimnisträgern nach § 203 StGB; wer ein anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbart, dem droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Schließlich verlangt Art. 28 DSGVO einen Auftragsverarbeitungsvertrag: Der Anbieter darf die Daten nur weisungsgebunden verarbeiten. Wie sich digitale Werkzeuge und Schweigepflicht vereinbaren lassen, vertiefen wir im Beitrag DSGVO, Schweigepflicht und digitale Tools.
Ist KI in der Therapie automatisch ein Datenschutzverstoß?
Nein. Ein verbreiteter Irrtum lautet, jeder KI-Einsatz in der Therapie sei automatisch ein Datenschutzverstoß. Das stimmt nicht, wenn zwei Dinge zusammenkommen: eine saubere Pseudonymisierung der Inhalte vor dem Modellaufruf und ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter.
Entscheidend ist, welche Daten den KI-Dienst überhaupt erreichen. Werden Namen und andere identifizierende Angaben vor dem Modellaufruf entfernt, sinkt das Risiko erheblich. § 203 Abs. 3 StGB erlaubt zudem ausdrücklich, Geheimnisse gegenüber mitwirkenden Personen offenzulegen, soweit das für deren Tätigkeit erforderlich ist. Ein KI-Anbieter ist eine solche mitwirkende Person. Sie müssen ihn allerdings vertraglich zur Geheimhaltung verpflichten, sonst greift der Schutz nicht. Datenschutzkonform ist der Einsatz also nicht trotz, sondern wegen dieser Vorkehrungen.
Wo sind die Grenzen von KI in der Therapiedokumentation?
Die wichtigste Grenze ist das Halluzinationsrisiko: KI erzeugt gelegentlich plausibel klingende, aber falsche Aussagen. In einer Patientenakte ist das gefährlich. Deshalb darf kein generierter Text ungeprüft in die Akte übernommen werden, und eine autonome Diagnose durch die KI ist ausgeschlossen.
Sprachmodelle geben Wahrscheinlichkeiten wieder, keine gesicherten Fakten. Sie können Symptome erfinden, Aussagen verdrehen oder eine Sitzung falsch zusammenfassen. In der Therapiedokumentation, die Diagnosen und Verlauf festhält, wiegt ein solcher Fehler schwer. Die KI trifft deshalb keine Diagnose und keine Behandlungsentscheidung, sie schlägt Text vor.
Daraus folgt ein fester Arbeitsschritt: Jeder generierte Eintrag wird gelesen, korrigiert und bewusst freigegeben, bevor er Teil der Akte wird. Diese Kontrolle ist nicht optional, sie ist der Kern eines verantwortlichen KI-Einsatzes. Den größeren Rahmen, was KI in der Therapie darf und was nicht, ordnen wir im KI-Leitfaden ein.
Wer haftet für einen von KI erzeugten Akteneintrag?
Die Verantwortung für den Akteninhalt bleibt vollständig bei der behandelnden Therapeut:in, unabhängig davon, wie der Text entstanden ist. Die KI ist ein Werkzeug, kein Urheber im rechtlichen Sinn. Wer einen generierten Eintrag freigibt, macht ihn zu seiner eigenen fachlichen Aussage.
Die Dokumentationspflicht aus § 630f BGB gilt für KI-erzeugte Texte genauso wie für handschriftliche Notizen. Das betrifft besonders zwei Punkte. Erstens den Änderungsverlauf: Berichtigungen sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen wurden, ausdrücklich auch bei elektronischer Führung. Zweitens die Aufbewahrung, die in der Regel zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung beträgt.
Ein KI-Werkzeug entbindet Sie von keiner dieser Pflichten. Es muss sie im Gegenteil technisch abbilden, also einen nachvollziehbaren Änderungsverlauf führen und die Texte revisionssicher aufbewahren. Wie lange genau und mit welchen Sonderfällen, steht im Beitrag zur Aufbewahrungsfrist.
Worauf Sie bei einem KI-Werkzeug für die Doku achten sollten
Fünf Merkmale trennen ein tragfähiges KI-Werkzeug von einem riskanten: ein Auftragsverarbeitungsvertrag, Serverstandort in Deutschland oder der EU, Pseudonymisierung vor dem Modellaufruf, ein freiwilliger Opt-in und ein Freigabe-Schritt vor jedem Akteneintrag.
Prüfen Sie vor dem Einsatz konkret: Bietet der Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO? Wo stehen die Server? Werden identifizierende Angaben entfernt, bevor Inhalte das Modell erreichen? Ist die KI zuschaltbar und nicht aufgezwungen? Und behalten Sie die Freigabe jedes Textes?
Unser eigenes Werkzeug clarathy arbeitet cloudbasiert auf Servern in Deutschland und entfernt Namen vor jedem KI-Abruf; die KI ist opt-in, und die fachliche Verantwortung für die Akte bleibt bei Ihnen. Wichtig ist die richtige Erwartung: Ein gutes Werkzeug nimmt Ihnen Tipparbeit ab, nicht die fachliche Entscheidung.
Fazit
KI hilft bei der Therapiedokumentation real, aber begrenzt. Sie transkribiert, strukturiert und entwirft, sie entscheidet nicht. Datenschutzkonform wird der Einsatz durch Pseudonymisierung vor dem Modellaufruf, einen Auftragsverarbeitungsvertrag und den Schutz der Schweigepflicht, nicht durch den Verzicht auf KI. Die fachliche und rechtliche Verantwortung für jeden Akteneintrag bleibt bei Ihnen. Wer ein Werkzeug mit sauberer Datenarchitektur wählt und die Freigabe konsequent selbst behält, kann Doku-Zeit sinnvoll verlagern. Die eigenen Pflichten aus § 630f BGB und § 203 StGB bleiben dabei unberührt.
Häufige Fragen
Darf ich KI für die Therapiedokumentation überhaupt einsetzen?
Ja, der Einsatz ist zulässig, wenn Datenschutz und Schweigepflicht gewahrt bleiben. Nötig sind eine Rechtsgrundlage nach Art. 9 DSGVO, ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter und die Pseudonymisierung der Inhalte. Die fachliche Verantwortung für die Akte bleibt bei Ihnen. Verboten ist der Einsatz nicht, unkontrolliert darf er aber nicht laufen.
Ist KI in der Therapie automatisch ein Datenschutzverstoß?
Nein. Bei sauberer Pseudonymisierung vor dem Modellaufruf und einem Auftragsverarbeitungsvertrag ist der Einsatz datenschutzkonform. § 203 Abs. 3 StGB erlaubt ausdrücklich, Geheimnisse gegenüber mitwirkenden Personen offenzulegen, soweit erforderlich, sofern diese zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Entscheidend ist, welche Daten den Dienst erreichen und wie der Anbieter vertraglich gebunden ist.
Darf die KI eine Diagnose stellen?
Nein. Die KI trifft keine Diagnose und keine Behandlungsentscheidung. Sie schlägt Text vor, die fachliche Bewertung bleibt bei der Therapeut:in. Wegen des Halluzinationsrisikos, also plausibel klingender, aber falscher Aussagen, muss jeder generierte Eintrag vor der Übernahme in die Akte gelesen und freigegeben werden. Eine autonome Diagnose durch KI ist ausgeschlossen.
Gelten für KI-Texte dieselben Aufbewahrungspflichten?
Ja. Ein Akteneintrag unterliegt der Dokumentationspflicht aus § 630f BGB, unabhängig davon, ob er von Hand oder mit KI entstanden ist. Dazu gehören ein nachvollziehbarer Änderungsverlauf und die Aufbewahrung von in der Regel zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung. Das Werkzeug muss diese Anforderungen technisch abbilden.

