GeDIG, ePA und Krankenkassen-Empfehlungen: was Praxen jetzt wissen sollten

Der Kabinettsentwurf des GeDIG erlaubt Krankenkassen, aus ePA-Daten Leistungsempfehlungen abzuleiten. Was das für die therapeutische Vertrauensbeziehung bedeutet, wie die eÜberweisung eingeführt werden soll und was Praxen jetzt beobachten sollten.

Yunus DemirelCo-Founder
25. Aug. 20268 Min. Lesezeit
Flache Illustration: ein Tablet mit Aktensymbol und Schloss neben einem Schild und zwei Karten mit Pfeil dazwischen, Sinnbild für GeDIG, ePA und elektronische Überweisung in der Psychotherapiepraxis

Das GeDIG (Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen) ist noch kein geltendes Recht. Das Kabinett hat den Entwurf am 15. Juli 2026 beschlossen, die parlamentarische Beratung steht noch aus. Der Entwurf erlaubt Krankenkassen, aus ePA-Daten Präventionshinweise und Empfehlungen abzuleiten, was Ärzteorganisationen und die Bundespsychotherapeutenkammer scharf kritisieren. Die elektronische Überweisung soll schrittweise bis 1. September 2029 kommen. Stand dieses Beitrags: 25. August 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wie ist der aktuelle Stand des GeDIG?

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des GeDIG am 15. Juli 2026 beschlossen (BMG, 15.07.2026). Damit ist der Entwurf einen Schritt weiter als der vorangegangene Referentenentwurf, aber noch weit von einem verabschiedeten Gesetz entfernt. Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf in den kommenden Monaten und nehmen dabei voraussichtlich noch Änderungen vor (Hartmannbund, 2026).

Auf der Verfahrensseite des Bundesgesundheitsministeriums sind zum 25. August 2026 nur der Referentenentwurf und der Kabinettsbeschluss dokumentiert (BMG, Verfahrensstand GeDIG). Eine erste Lesung im Bundestag und eine Stellungnahme des Bundesrats sind dort bislang nicht verzeichnet. Für Praxen bedeutet das: Nichts von dem, was im Folgenden beschrieben wird, ist bereits geltendes Recht. Änderungen im weiteren Verfahren sind möglich, teils sogar wahrscheinlich, wie die Kritik der Fachorganisationen zeigt.

Was sollen Krankenkassen künftig mit ePA-Daten dürfen, und warum ist das umstritten?

Der Entwurf erlaubt Krankenkassen, die ePA ihrer Versicherten um eigene Zusatzfunktionen zu erweitern. Dazu zählen Hinweise zur Gesundheitsprävention, Erinnerungen an Vorsorgeuntersuchungen und KI-gestützte, versichertenverständliche Aufbereitung von Befunden (BMG, 15.07.2026). Kassen sollen solche Auswertungen auch nutzen, um Versicherte auf individuelle Gesundheitsrisiken hinzuweisen und passende Angebote vorzuschlagen (Pharmazeutische Zeitung, 17.07.2026).

Ärzteorganisationen widersprechen dem deutlich, wenn auch als berufspolitische Einschätzung und nicht als gerichtlich geprüfte Position. Der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, ordnet die Einordnung individueller Gesundheitsrisiken und die Ableitung patientenbezogener Handlungsempfehlungen dem geschützten Behandlungskontext zu. Einen Übergriff der Krankenkassen in diesen Aufgabenbereich nennt er einen gefährlichen Paradigmenwechsel (Pharmazeutische Zeitung, 17.07.2026).

Die KBV-Vorständin Sibylle Steiner sieht keinen Nachweis für den Nutzen solcher Kassen-Beratungen und erwartet verunsicherte Versicherte sowie zusätzlichen Beratungsaufwand in den Praxen (Pharmazeutische Zeitung, 17.07.2026). Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband warnt vor einem Komplettumbau des Gesundheitssystems hin zu einem Kassensystem, in dem an die Stelle der Hausarztpraxis eine anonyme Kassen-App trete (Pharmazeutische Zeitung, 17.07.2026). Diese Kritik betrifft die Primärversorgung insgesamt, nicht nur die Psychotherapie.

Wie positioniert sich die BPtK zu Leistungsempfehlungen der Kassen?

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat sich in einer Pressemitteilung vom 17. Juli 2026 zum Kabinettsentwurf geäußert. Sie ist die berufsständische Vertretung der Psychotherapeut:innen, ihre Einschätzung ist eine fachpolitische Position und keine gerichtlich geprüfte Rechtsauffassung. Leistungsempfehlungen der Krankenkassen aus ePA-Daten nennt sie einen systemfremden und fachlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den heilkundlichen Kompetenzbereich, der die Vertrauensbeziehung zwischen Patient:innen und Behandelnden gefährde (BPtK, 17.07.2026).

Die Kammer begründet das mit ökonomischen Interessenkonflikten der Kassen und mit negativen Erfahrungen von Versicherten bei der Kassenberatung, etwa beim Krankengeldbezug (BPtK, 17.07.2026). Für die Psychotherapie wiegt dieser Punkt besonders schwer, weil das Vertrauen in die Vertraulichkeit der Behandlung eine Grundvoraussetzung für offene Gespräche ist. Mehr zur rechtlichen Einordnung von Schweigepflicht und digitalen Tools lesen Sie in unserem Beitrag DSGVO und Schweigepflicht: worauf Therapeut:innen bei digitalen Tools achten müssen.

Was gilt schon heute für die ePA in der Psychotherapiepraxis?

Unabhängig vom GeDIG gelten für die ePA schon jetzt Regeln, die für die Psychotherapie besonders relevant sind. Vor dem Einstellen von Daten, deren Bekanntwerden zu Diskriminierung oder Stigmatisierung führen kann, müssen Leistungserbringer die Versicherten auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich psychische Erkrankungen, sexuell übertragbare Infektionen und Schwangerschaftsabbrüche (§ 347 Abs. 1 SGB V). Einen erklärten Widerspruch müssen Praxen nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation protokollieren.

Die Übermittlungspflicht entfällt zudem, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen (§ 347 Abs. 6 SGB V). Die gematik weist Praxen außerdem darauf hin, dass Patient:innen einzelne Dokumente verbergen können, um den Zugriff anderer Behandelnder zu begrenzen (gematik, ePA für Psychotherapiepraxen). Der Behandlungskontext, über den eine Praxis auf die Akte zugreifen kann, gilt standardmäßig 90 Tage. Patient:innen können ihn über die ePA-App verlängern (gematik, ePA für Psychotherapiepraxen).

Was ist die elektronische Überweisung, und was fordert die BPtK für Psychotherapiepraxen?

Die elektronische Überweisung, kurz eÜberweisung, soll den Papierschein zwischen Praxen ersetzen. Die KBV beschreibt dafür einen Versorgungsfachdienst in der Telematikinfrastruktur, der medizinische und administrative Daten schnell zwischen Praxen austauscht. Überweisende legen dort die Unterlagen ab, die Kolleg:innen für die Mit- und Weiterbehandlung benötigen, der Zugriff erfolgt über einen Terminvermittlungscode (KBV, eÜberweisung). Der GeDIG-Entwurf sieht eine schrittweise Einführung bis zum 1. September 2029 vor (BMG, 15.07.2026). Im Konzept der KBV ist von Ärztinnen und Ärzten die Rede, Psychotherapeut:innen werden dort nicht ausdrücklich genannt (KBV, eÜberweisung).

Genau hier setzt die BPtK-Forderung an. Die Kammer verlangt, dass Psychotherapeut:innen selbst elektronische Überweisungen ausstellen und auf vertragsärztliche eÜberweisungen zugreifen können. Das soll nicht nur zu Beginn einer Behandlung gelten, sondern während des gesamten Behandlungsprozesses (BPtK, 17.07.2026). Bleibt die eÜberweisung vorerst ein rein ärztliches Instrument, droht nach unserer Einschätzung ein neuer Systembruch zwischen ärztlicher und psychotherapeutischer Versorgung.

Praxis-Checkliste: was Sie jetzt beobachten sollten

Ob und wie sich der GeDIG-Entwurf im parlamentarischen Verfahren noch ändert, ist offen. Bis zur Verabschiedung lohnt sich für Praxen ein Blick auf folgende Punkte:

  • ePA-Daten und Vertraulichkeit: Verfolgen Sie, ob die geplanten Kassen-Leistungsempfehlungen im weiteren Verfahren eingeschränkt, konkretisiert oder gestrichen werden.
  • Patient:innen-Aufklärung: Informieren Sie Patient:innen aktiv über ihr Widerspruchsrecht und die Möglichkeit, einzelne Dokumente in der ePA zu verbergen, besonders bei sensiblen Diagnosen.
  • eÜberweisung: Die Frist bis September 2029 klingt lang, doch die technische Anbindung an die Telematikinfrastruktur betrifft am Ende jede Praxis. Beobachten Sie, ob Psychotherapeut:innen im weiteren Verfahren ausdrücklich einbezogen werden.
  • Parallele GKV-Reformen: Der Streit um Kassen-Leistungsempfehlungen läuft neben weiteren aktuellen Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese betreffen Praxen finanziell und organisatorisch, siehe unser Beitrag GKV-Reform und Honorarkürzung 2026: was sich für die Psychotherapie ändert.
  • Kammer- und Verbandsinformationen: Die BPtK und die Landeskammern veröffentlichen fortlaufend Einordnungen zum GeDIG. Aktuelle Stellungnahmen Ihrer Kammer sind die verlässlichere Quelle für den jeweils neuesten Verfahrensstand.

Was bedeutet das für Datenschutz und Dokumentation in der eigenen Praxis?

Unabhängig davon, wie das GeDIG am Ende aussieht, bleibt die eigene Dokumentation der Ort, an dem Vertraulichkeit im Alltag tatsächlich entschieden wird. Wer nachvollziehbar dokumentiert, welche Daten wohin fließen und welche Einwilligungen vorliegen, ist auf künftige Nachfragen von Patient:innen oder Kammern besser vorbereitet. Was dabei in eine ordentliche Therapiedokumentation gehört, haben wir in Was gehört in die Therapiedokumentation? beschrieben.

Das gilt auch für digitale Werkzeuge in der eigenen Praxis, und dazu gehört unser eigenes. clarathy verarbeitet Praxisdaten DSGVO-konform auf Servern in Deutschland. KI-gestützte Funktionen sind opt-in, und Inhalte werden vor jedem Modellaufruf pseudonymisiert, Namen werden also vor der Verarbeitung entfernt. Die Verarbeitung läuft dabei serverseitig, nicht auf dem Praxisrechner. Das ersetzt keine Kammerprüfung des GeDIG, zeigt aber, dass Transparenz über die eigene Datenverarbeitung schon heute möglich ist.

Fazit

Das GeDIG ist im August 2026 ein Kabinettsentwurf, kein geltendes Recht. Die geplante Erlaubnis für Krankenkassen, aus ePA-Daten Leistungsempfehlungen abzuleiten, ist der umstrittenste Punkt und wird von Ärzteorganisationen und der BPtK unabhängig voneinander kritisiert. Die elektronische Überweisung soll schrittweise bis September 2029 eingeführt werden und Praxisabläufe erleichtern, vorausgesetzt Psychotherapeut:innen werden dabei ausdrücklich einbezogen. Für den Praxisalltag heißt das: aufmerksam bleiben, Patient:innen über ihre Rechte in der ePA informieren und die eigene Dokumentation so führen, dass sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Bestand hat.

Häufige Fragen

Ist das GeDIG bereits Gesetz?

Nein. Das Kabinett hat den Entwurf am 15. Juli 2026 beschlossen (BMG, 15.07.2026). Bundestag und Bundesrat beraten ihn in den kommenden Monaten, eine erste Lesung war zum 25. August 2026 nicht dokumentiert. Bis zur Verkündung als Gesetz können sich einzelne Regelungen noch ändern.

Dürfen Krankenkassen schon heute aus ePA-Daten Leistungsempfehlungen ableiten?

Nein, diese Befugnis ist Teil des GeDIG-Entwurfs und noch nicht in Kraft. Vorgesehen sind Präventionshinweise, Erinnerungen an Vorsorgeuntersuchungen und individuelle Risikohinweise, gegen die Ärzteorganisationen und die BPtK Einwände erhoben haben (Pharmazeutische Zeitung, 17.07.2026).

Können Patient:innen verhindern, dass sensible Therapiedaten in der ePA landen?

Ja. Patient:innen können der Speicherung besonders sensibler Daten widersprechen und einzelne Dokumente verbergen, um den Zugriff zu begrenzen (gematik, ePA für Psychotherapiepraxen). Vor dem Einstellen solcher Daten sind Praxen ohnehin gesetzlich verpflichtet, auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen (§ 347 Abs. 1 SGB V).

Können Psychotherapeut:innen schon elektronische Überweisungen ausstellen?

Noch nicht. Die eÜberweisung soll laut GeDIG-Entwurf schrittweise bis zum 1. September 2029 eingeführt werden (BMG, 15.07.2026). Die bisherigen KBV-Konzepte sprechen von Ärztinnen und Ärzten, die BPtK fordert, Psychotherapeut:innen ausdrücklich einzubeziehen (BPtK, 17.07.2026).

Wo finde ich verlässliche, aktuelle Einordnungen zum GeDIG?

Kammern und Fachverbände wie die BPtK veröffentlichen fortlaufend Stellungnahmen zum Gesetzgebungsverfahren. Für rechtssichere Antworten im Einzelfall ist eine Beratung durch Ihre Kammer die richtige Anlaufstelle, dieser Beitrag ersetzt sie nicht.

Über den Autor

Yunus Demirel ist Mitgründer von clarathy, einer Praxissoftware für Psychotherapeut:innen. Sein Schwerpunkt liegt auf sicherer, datenschutzkonformer Software im Gesundheitswesen und auf der Frage, wie digitale Werkzeuge Behandler:innen entlasten, ohne die Anforderungen von Datenschutz und Schweigepflicht zu verletzen.